Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen auf Probe (§ 104 Abs. 1 S. 1 AufenthG) wird ab dem 1.1.2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt, sofern sie sechs Monate lang zumindest eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt haben bzw. ausüben werden, Arbeitsbemühungen nachweisen können oder…
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