Es handele sich im Norden Afghanistans laut Westerwelle um einen "bewaffneten Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts".
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.
Nach Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie (RL Nr. 2004/83/EG) ist Voraussetzung für den Anspruch auf subsidiären Schutz eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Zur Regierungserklärung von Bundesminister Westerwelle vom 10.2.2010.