VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 (Asylmagazin 3/2021, S. 84 f.) - asyl.net: M29212
https://www.asyl.net/rsdb/M29212
Leitsatz:

Kein Abschiebungsverbot für einen jungen, arbeitsfähigen Mann aus Afghanistan:

1. Auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer in Afghanistan dazu in der Lage sind, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen.

2. Dies gilt auch, wenn die betroffene Person nicht auf ein soziales oder familiäres Netzwerk vor Ort zurückgreifen kann. Ausreichend ist vielmehr, dass eine ausreichende Verständigung in einer der afghanischen Landessprachen möglich ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Corona-Virus, Netzwerk, Familienangehörige, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

15 Nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gegeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). [...]

17 Hinsichtlich der somit allein zu prüfenden allgemeinen Gefahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, und ist auch keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog führen würde [...]. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel fest. [...]

21 Soweit - wie in Afghanistan - ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - Asylmagazin 2019, 311 - juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 9: "nur in besonderen Ausnahmefällen"; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 - NVwZ 2013, 1489 - juris Rn. 25; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 - NVwZ 2013, 1167 - juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681 - Rn. 278 ff.; BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 19; U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - Asylmagazin 2015, 197 - juris Rn. 17; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 104 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 45 ff. m.w.N.; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 176 f.). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zu Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 92 ff.). [...]

24 b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel nimmt der Senat weiterhin nicht an, dass eine Abschiebung nach Afghanistan ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen würde (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 47; U.v. 6.2.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff.; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris; U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153, 13a B 19.33508 und 13a B 19.33359 - juris; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 14, 16 ff.; B.v. 12.4.2018 - 13a ZB 18.30135 - juris Rn. 5; B.v. 4.1.2018 - 13a ZB 17.31652 - juris Rn. 5; B.v. 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251 - juris Rn. 6; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167). Der Senat geht insoweit davon aus, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Trotz großer Schwierigkeiten bestehen grundsätzlich auch für Rückkehrer durchaus Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere Rückkehrer aus dem Westen sind auf dem Arbeitsmarkt allein aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in einer vergleichsweise guten Position. Auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kommt es hierbei nicht an; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Verständigung in einer der afghanischen Landessprachen möglich ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 6.7.2020 - 13a B 18.32817 - juris Rn. 47; U.v. 6.2.2020 - 13a B 19.33510 - juris Rn. 17 ff.; U.v. 28.11.2019 - 13a B 19.33361 - juris; U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.31153, 13a B 19.33508 und 13a B 19.33359 - juris; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31918 - juris Rn. 14, 22; B.v. 20.2.2018 - 13a ZB 17.31970 - juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251 - juris Rn. 6; B.v. 19.6.2017 - 13a ZB 17.30400 - juris Rn. 13; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 4; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris).

25 (aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Sicherheitslage in Afghanistan. [...]

32 (bb) Auch aus der aktuellen humanitären bzw. wirtschaftlichen Lage in Afghanistan ergibt sich grundsätzlich kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Denn ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und daher die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind, ist weiter nicht gegeben.

33 Dem aktuellen Lagebericht 2020 ist zu entnehmen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei. Auch die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert werde. Zusätzlich belaste die Covid-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung - insbesondere Rückkehrer - weiterhin eine tägliche Herausforderung. UNOCHA erwarte, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein würden. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu geführt, dass ca. zwei Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Vergleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand (2019: 485.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen sei (2019: 19.900; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netzwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Lagebericht 2020, S. 22-25). [...]

41 Zusammenfassend lassen sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln zur humanitären Lage in Afghanistan keine für die Beurteilung der Gefahrenlage relevanten Änderungen entnehmen. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die humanitäre Situation in Afghanistan weiterhin sehr besorgniserregend ist. Jedoch liegen keine Erkenntnisse vor, die hinreichend verlässlich den Schluss zuließen, dass jeder alleinstehende, arbeitsfähige männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher weiterhin nicht erfüllt. Zudem liegen Erkenntnisse dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, trotz hoher Rückkehrzahlen nicht vor.

42 cc) Die durch den Senat vorgenommene Bewertung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (OVG Bremen, U.v. 26.6.2020 - 1 LB 57/20 - juris; VGH BW, U.v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 - juris Rn. 71 ff.; U.v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 33 ff.; U.v. 26.6.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 105 ff.; U.v. 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 190 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18 - juris Rn. 115 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55 ff). Eine Auseinandersetzung mit einer abweichenden Wür¬ digung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen durch andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. allg. BVerwG, B.v. 6.7.2012 - 10 B 18.12 - juris Rn. 10) ist daher nicht geboten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht nach wie vor davon aus, dass eine Rückführung nach Afghanistan angesichts der allgemeinen Lage nicht notwendig zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde (vgl. EGMR, U.v. 9.7.2020 - M.H./Finnland, Nr. 42255/18 - Rn. 48 ff.; U.v. 5.11.2019 - A. A./Schweiz, Nr. 32218/17 - NVwZ 2020, 538 Rn. 46; U.v. 11.7.2017 - S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 - Rn. 53; U.v. 11.7.2017 - Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 - Rn. 51; U.v. 11.7.2017 - G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 - Rn. 39; U.v. 11.7.2017 - E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 - Rn. 67; U.v. 11.7.2017 - E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 - Rn. 80; U.v. 16.5.2017 - M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 - Rn. 120; U.v. 12.1.2016 - A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 - NVwZ 2017, 293 - Rn. 59).

43 c) An diesem Ergebnis vermögen schließlich auch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie nichts zu ändern. Nach den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln ist eine Gefährdung im dargelegten Sinn nicht zu erkennen.

44 ACCORD berichtet, dass in Afghanistan mit 37,6 Millionen Einwohnern 15.451 Personen positiv getestet worden seien (Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 1). Davon seien 297 Personen verstorben, darunter 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Betroffen seien großteils Personen zwischen 40 und 69 Jahren. Zu der jeweiligen Aktualisierung wird auf die Website der Weltgesundheitsorganisation (World Health Oranisation - WHO) verwiesen. Kabul sei am stärksten betroffen, gefolgt von Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Lockdown-Maßnahmen seien getroffen worden, die landesweit zu einer Reihe von Protesten geführt hätten (S. 2 f.). Die Kapazitäten Afghanistans zur Bekämpfung des Coronavirus seien angesichts der schon zuvor nicht angemessenen Gesundheitsdienste eingeschränkt (S. 3 f.). Die Regierung sei auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zur Umsetzung der Lockdown-Maßnahmen und zum Transport grundlegender Güter angewiesen, jedoch könnten sie nicht eingesetzt werden, solange Angriffe von Aufständischen weiter andauern würden (S. 4). Die Bekämpfungsmaßnahmen hätten Auswirkungen auf die Versorgungslage, insbesondere hätten sie die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben und es gebe weniger Gelegenheitsarbeit (S. 4 f.). Die Pandemie entwickle sich von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise. Allerdings habe sich die Antwort der Taliban verändert und Mitarbeitern des Gesundheitswesens werde in Gebieten unter Taliban-Kontrolle sichere Durchfahrt zugesichert (S. 5 f.), die Taliban hätten selbst Maßnahmen ergriffen und kooperierten mit der afghanischen Regierung. Rückkehrer würden mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert, Hotels und Teehäuser seien geschlossen (S. 7). [...]

47 Diesen Berichten lässt sich nicht entnehmen, dass im Fall des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten wäre.

48 Zwar mag es zutreffend sein, dass sich die Lage für Gelegenheitsarbeiter verschärft habe, jedoch enthalten die vorhandenen Erkenntnismittel hierzu keine belastbaren - über etwaige Einzelfälle hinausgehenden - Aussagen. Soweit insbesondere von Stahlmann diverse Befürchtungen geäußert werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Äußerungen auf dem (nicht mehr aktuellen) Blickwinkel im März 2020 und persönlichen Erfahrungen beruhen, ohne dass hierzu verlässliche Daten zugrunde gelegen wären bzw. zum damaligen Zeitpunkt schon hätten zugrunde liegen können. Dass die Einschätzung von Stahlmann, eine Reihe von Gründen sorge absehbar für eine unkontrollierte Verbreitung von SARS-CoV-2 in der afghanischen Bevölkerung (S. 1), sich nicht bewahrheitet hat, zeigt sich an den aktuellen Daten der WHO, auf die auch von ACCORD verwiesen wird: Danach sind bislang bei 39.268 bestätigten Fällen 1.458 Tote zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Stand 30.9.2020), langsam ansteigend ab März 2020 mit einem Höhepunkt im Mai/Juni 2020 (im Vergleich Deutschland, stärker betroffen gekennzeichnet: 289.219 bestätigte Fälle, insbes. März/April 2020 mit 9.488 Toten - covid19.who.int/region/ euro/country/de, Stand 30.9.2020). Größeres Gewicht ist diesen Daten auch noch deshalb beizumessen, weil sich nach der Beobachtung von Stahlmann das öffentliche Leben bis zu ihrer Abreise am 17. März 2020 trotz zunehmend dramatischer internationaler Nachrichten über die Tödlichkeit des Virus nicht spürbar verändert habe (S. 3). Zudem stellen die Einschätzungen von Stahlmann lediglich eine subjektive Prognose dar. Insbesondere weist sie in ihrer Stellungnahme schon selbst darauf hin, dass ihre Meinung vom Direktor des Antoni-Krankenhauses in Kabul nicht geteilt werde (S. 5). Unabhängig davon ist das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig von großer Dynamik gekennzeichnet und deshalb nicht ersichtlich, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern überhaupt möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2020 - 9 ZB 20.31250 - juris Rn. 4 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.5.2020 - A 4 S 1082/20 - juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 21.9.2020 - 2 A 2255/20.A - juris Rn. 12). Aktuelle Entwicklungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, wären im Übrigen im Rahmen der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bzw. wäre ihnen mit einem Folgeantrag zu begegnen. [...]

50 d) Im Einzelfall des Klägers sind auch keine besonderen individuellen Umstände gegeben, die ausnahmsweise zum Vorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans führen. [...]

52 Soweit es die humanitäre bzw. wirtschaftliche Lage in Afghanistan betrifft, wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, für sich als Einzelperson das Existenzminimum zu bestreiten. Der 23-jährige Kläger ist gesund, erwerbsfähig und spricht eine der afghanischen Landessprachen (Dari). Er hat zwar keinen Beruf erlernt, aber die Schule 12 Jahre besucht und mit Abitur abgeschlossen (Anhörungsprotokoll, VA S. 39 ff.). Neben der Schule hat er nach seinen Angaben beim Bundesamt in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach dem Schulabschluss war er für eine Partei und eine Zivilgesellschaft tätig. Mit anderen jungen Leuten hat er versucht, junge Parteimitglieder anzuwerben, Meetings des "Präsidenten" vorzubereiten und gegen die Radikalisierung in Afghanistan gearbeitet. Gemessen hieran hebt sich der Kläger allein schon durch seine Ausbildung und sein Abitur von vielen Rückkehrern ab. Hinzu kommen seine Erfahrungen in der Parteiarbeit und als Geschäftsführer der "Zivilgesellschaft". Auch könnte er in Afghanistan erneut in der Landwirtschaft arbeiten.

53 2. Die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers hinsichtlich Afghanistans ebenfalls nicht vor. [...]

55 a) Eine Gefahr im dargelegten Sinn ergibt sich zunächst nicht hinsichtlich der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie.

56 Da der Kläger ersichtlich nicht erkrankt ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, liegt bei ihm derzeit keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vor.

57 Die Gefahr, nach Rückkehr in Afghanistan zu erkranken, stellt eine allgemeine Gefahr dar, bei der nach obigen Darlegungen nur Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden kann, wenn der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Insoweit lassen die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel jedoch keine signifikant höhere Gefahr als weltweit erkennen. Selbst im Fall einer Erkrankung des Klägers nach Rückkehr sowie der Annahme, dass die Gesundheitsversorgung in Afghanistan nicht dem deutschen oder europäischen Standard entsprechen und möglicherweise eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet sein sollte, lässt sich den Erkenntnismitteln allerdings keine höhere Gefahr als etwa in Deutschland entnehmen. Nach den bereits zitierten Daten der WHO sind in Afghanistan bei 39.268 bestätigten Fällen 1.458 Tote zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Stand 18.9.2020), im Vergleich dazu in Deutschland bei 289.219 bestätigten Fällen 9.488 Tote (https://covid19.who.int/region /euro/country/de, Stand 30.9.2020). Das entspricht jeweils einer Sterblichkeitsquote von ca. 3 bis 4%. Soweit sich Stahlmann auf die Aussage von zwei von ihr befragten Ärzten des Afghan-Japan-Krankenhauses beruft, die die hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs auch unter sonst gesunden Erwachsenen betont hätten, wird deren Einschätzung damit begründet, dass die meisten jungen erwachsenen Afghanen aufgrund von langjähriger Mangelernährung ein geschwächtes Immunsystem hätten (Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener v. 27.3.2020, S. 5). Dies trifft jedoch auf Rückkehrer aus Europa - wie den Kläger - nicht zu. Im Übrigen weist Stahlmann selbst auf die Einschätzung des medizinischen Direktors des Antoni-Krankenhauses hin, der Corona nicht als gravierendes Problem einstufe (S. 5). Insgesamt ist damit nicht von einer Gefahr, dass es zu einem schwerwiegenden (tödlichen) Verlauf käme, auszugehen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen mag die Gefährdung anders zu sehen sein (etwa bei älteren Personen oder bei Personen mit relevanten Vorerkrankungen). [...]