LSG Sachsen

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Zitieren als:
LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 - L 8 AY 4/20 B ER - Asylmagazin 5/2020, S. 176 f. - asyl.net: M28323
https://www.asyl.net/rsdb/M28323
Leitsatz:

Keine Leistungskürzungen wegen Mitwirkungspflichtverletzung; keine niedrigere Einstufung von Alleinstehenden in Sammelunterkünften als Paarhaushalt:

1. Die Leistungen dürfen nicht nach § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Identitätspapieren nach § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG gekürzt werden, wenn die betroffene Person  nicht ausreichend darüber belehrt wurde.

2. Es erscheint zweifelhaft, Alleinstehende bei Gemeinschaftsunterbringung der für Paarhaushalte vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen, da sich Einspareffekte bei summarischer Prüfung nicht zwangsläufig ergeben. Im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmende Folgenabwägung erscheint es sachgerecht, die Betroffenen der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen, um eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums zu vermeiden.

3. Es besteht ein Anordnungsgrund, da die Sache eilbedürftig ist, weil der betroffenen Person die Mittel fehlen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Belehrung, Duldung, Anspruchseinschränkung, Leistungskürzung, Passpflicht, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Asylbewerberleistungsgesetz, Bedarfsstufe, Bedarfsgemeinschaft, Sozialrecht, alleinstehend, Gemeinschaftsunterkunft, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Gleichheitsgrundsatz, allgemeiner Gleichheitssatz, Bedarf, Regelleistung, Grundleistungen, Aufnahmeeinrichtung, Regelbedarf, Gemeinschaftsunterbringung, gemeinsames Wirtschaften, soziokulturelles Existenzminimum, Bargeldbedarf, vorläufiger Rechtsschutz, Schicksalsgemeinschaft, Sammelunterkunft, Verfassungsmäßigkeit, Einspareffekt, Paarhaushalt, verfassungskonforme Auslegung, Auslegung, Leistungskürzung, alleinstehend,
Normen: AsylbLG § 3 Abs. 1, AsylbLG § 1a Abs. 1, AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5, AufenthG § 48 Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 3a Abs. 1 Nr. 2b, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Zutreffend hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, vorläufig ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu erbringen, da die Voraussetzungen einer Leistungskürzung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG offensichtlich nicht vorliegen. [...]

Gemessen daran kann sich der Antragsteller sowohl auf einen Anordnungsanspruch als auch auf einen Anordnungsgrund berufen. [...]

Unzutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem AsylbLG einzuschränken (gewesen) ist nach § 1a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AsylbLG. [...]

Diese Voraussetzungen liegen im Falle des - geduldeten - Antragstellers nach summarischer Prüfung nicht vor. Dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, da dieser nicht daran mitgewirkt habe, einen Pass, Passersatz oder ein sonstiges Rückreisedokument zu beschaffen, ist nicht ersichtlich. [...]

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht verletzt. [...]

Allerdings ist es zuvor erforderlich, den Ausländer zunächst darauf hinzuweisen, dass er einer derartigen Verpflichtung unterliegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner den Antragsteller in geeigneter Form (in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache, ggf. in Übersetzung) überhaupt auf die erwähnten Mitwirkungspflichten und deren Reichweite hingewiesen hat. Der Verwaltungsakte ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsgegner auf die Bitte des Antragstellers, eine Beschäftigung aufnehmen zu dürfen, zur Vorlage eines Identitätspapiers aufgefordert hat. Aufgrund dieses Umstands konnte der Antragsteller nur davon ausgehen, dass die Vorlage eines Passes notwendig sei, um eine Beschäftigung aufnehmen zu dürfen, nicht aber - worauf sich der Antragsgegner schließlich durchaus überraschend bezogen hat - um der Passpflicht aus § 13 AufenthG Genüge zu tun. Hier gilt es, auch im Verwaltungsverfahren Fairness walten zu lassen. In diesem Zusammenhang irritiert ferner die Leistungseinstellung wegen angeblicher illegaler Beschäftigung und angenommener fehlender Hilfebedürftigkeit im September 2019 ohne vorherige Anhörung. Der Antragsgegner vermochte seinen zunächst eingenommenen Rechtsstandpunkt tatsächlich nicht zu unterlegen. Gerade im hier relevanten Bereich existenzsichernder Leistungen sind die tatsächlichen Voraussetzungen irgendwie gearteter Kürzungen oder Leistungseinstellungen sorgfältig und unter Wahrung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller das Fehlen eines Passes, Passersatzes oder Rückreisedokuments bzw. die fehlende Nachregistrierung als den Grund, der seine Ausreise hindert, nicht selbst zu vertreten. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist. dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen. Insoweit ist zumindest ein persönliches (eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies dem § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich zu entnehmen ist. Einerseits muss also ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 ff. Rn. 25).

Wie oben dargestellt, liegt bereits kein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers vor. Deshalb ist in diesem Rahmen nicht darüber zu entscheiden, ob § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen könnte. Nachdem daher die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nicht vorliegen, hat das Sozialgericht den Antragsgegner zutreffend dazu verpflichtet, einstweilen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren; wobei der Antragsgegner von Amts wegen zu beachten haben dürfte, nach einem Aufenthalt des Antragstellers von 18 Monaten sogenannte "Analogleistungen" nach § 2 AsylbLG zu gewähren.

Ebenfalls korrekt hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft erscheint, alleinstehende Leistungsberechtigte von Gesetzes wegen (vgl. § 3a AsylbLG) der Regelbedarfsstufe 2 zuzuordnen, sofern sie - wie der Antragsteller - in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich allein aufgrund dieses Umstands ein geringerer Bedarf ergeben könnte. Synergie- und Einspareffekte ergeben sich nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht zwangsläufig. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es daher im Rahmen der Folgenabwägung sachgerecht, den Antragsteller der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen, um zu vermeiden, dass sein menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG unterschritten wird. Im Hauptsacheverfahren wäre allerdings sorgfältig zu prüfen, ob die Annahmen des Gesetzgebers, die er seiner Zuordnung zugrunde gelegt hat, verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Denn der Gesetzgeber hat alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Das gefundene Ergebnis bedarf einer fortwährenden Überprüfung und Weiterentwicklung, Insbesondere, wenn Festbeträge vorgesehen sind (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 -1 BvL 1/09 u.a. - juris Rn. 139, 140).

Schließlich besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Sache ist eilbedürftig, da dem Antragsteller die Mittel fehlen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auf die vom Antragsgegner angenommenen 80 Prozent zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache kommt es insoweit nicht an, da vorliegend existenzsichernde Leistungen im Streit stehen und der Bedarf des Antragstellers jedenfalls zu decken ist (s.o.). Das BSG geht davon aus, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche Bedeutung für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen haben (Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2). Diese Erwägungen sind auf Leistungen nach dem AsylbLG zu übertragen; zumal diese vom Gesetzgeber zielgerichtet niedriger ausgestaltet worden sind. Nach der Ansicht des BVerfG ist dies nur hinzunehmen, so lange wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts des Betroffenen konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfsempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - juris Rn. 74). Der vom Antragsgegner erwähnte Ansatz von 80 Prozent eines von ihm angenommenen Bedarfs zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache würde dieser Vorgabe widersprechen. [...]