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LSG Hessen

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Zitieren als:
LSG Hessen, Beschluss vom 11.12.2019 - L 6 AS 528/19 B ER - Asylmagazin 4/2020, S. 139 f. - asyl.net: M28042
https://www.asyl.net/rsdb/M28042
Leitsatz:

Bezug aufstockender Sozialleistungen kein Missbrauch des EU-Freizügigkeitsrechts:

1. Es liegt kein Ausschlussgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vor, wenn Arbeitnehmende aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Beschäftigung oder zur Integration in den Arbeitsmarkt Sozialleistungen erhalten, selbst wenn ein entsprechender Bedarf zum Zeitpunkt der Zuwanderung absehbar war. Denn mit der Gewährleistung der Freizügigkeit für Arbeitnehmende ist gerade auch der Zugang zu ergänzenden Sozialleistungen verbunden.

2. Es liegt kein Missbrauch des Freizügigkeitsrechts vor, wenn Betroffene durch ihre Tätigkeit ihren eigenen Bedarf, nicht aber den ihrer Familienmitglieder decken können. Dass nach § 9 Abs. 2 SGB II der Lebensunterhalt einer Bedarfsgemeinschaft erst dann als gedeckt gilt, wenn dies für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Fall ist, ändert daran nichts. Denn die Freizügigkeit der Familienmitglieder knüpft allein an den Status des erwerbstätigen Familienmitglieds an. Es genügt deshalb, dass der Lebensunterhalt des sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufenden Familienmitglieds nahezu vollständig gedeckt ist. 

3. Bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation in der Bundesrepublik im Allgemeinen und in Südhessen im Besonderen ist es einem jungen gesunden Menschen, der eine in Deutschland häufig gesprochene Sprache (hier Türkisch) spricht, auch ohne Deutschkenntnisse möglich, im Bereich der Helfertätigkeiten Arbeit zu finden. Insofern ist das Fehlen sofortiger Bemühungen um Deutschkenntnisse kein Hinweis auf eine Missbräuchlichkeit.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Unionsbürger, Sozialrecht, Wanderarbeitnehmer, Arbeitnehmer, aufstockende Sozialleistungen, Sozialleistungen, SGB II, freizügigkeitsberechtigt, Arbeitsmarkt, Rechtsmissbrauch, Missbrauch, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Familienleistungen, Türkisch, Integration,
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2, SGB II § 9 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst ein auf §§ 7 ff., §§ 19 ff. SGB II gestützter Anordnungsanspruch der Antragsteller auf die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld glaubhaft.

aa) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegen, wie insoweit auch das Sozialgericht festgestellt hat, vor: [...]

bb) Nach Auffassung des Senats liegt aber auch ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedenfalls seit der Arbeitsaufnahme des Antragstellers zu 1. am 2. Mai 2019 nicht vor, da dieser seither als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt ist und ein darauf beruhendes Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Art. 45 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –; § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). [...]

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. [...]

Grundsätzlich – und damit abgesehen von dem eng auszulegenden Missbrauchstatbestand – ist mit der Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nämlich gerade der Zugang zu (ergänzenden) Sozialleistungen verbunden (vgl. in diesem Sinne auch Hess. LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 – L 4 SO 160/19 B ER –, juris, Rn. 44 und Schreiber, SGb 2019, 698/700). [...] Namentlich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt werden, kann daher, selbst wenn ein entsprechender Bedarf zum Zeitpunkt der Zuwanderung absehbar gewesen ist, nicht per se einen Missbrauch des Freizügigkeitsrechts begründen. [...]

Für die Annahme, die Berufung auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit könne sich als missbräuchlich darstellen, bleibt nach Auffassung des Senats daher jedenfalls dann kein Raum, wenn der Betroffene – wie hier – durch seine Tätigkeit seinen eigenen Bedarf jedenfalls fast und zumindest unter zusätzlicher Inanspruchnahme von Wohngeld auch vollständig decken kann. [...]

Nach Auffassung des Senats kann es die Reichweite der Arbeitnehmerfreizügigkeit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs nicht beeinflussen, wenn das deutsche Existenzsicherungsrecht zumindest im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Zusammenfassung einer Familie zu einer Bedarfsgemeinschaft und die damit einhergehende Verteilung von Einkommen und Vermögen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 SGB II dafür sorgt, dass rechnerisch auch der Bedarf eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft mit eigenem (Arbeits-) Einkommen (und/oder Vermögen) erst dann vollständig gedeckt ist, wenn dies auch für alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gilt.

Die an den Arbeitnehmerstatus eines Familienmitglieds anknüpfende Freizügigkeit der anderen Familienmitglieder (§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU; Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Freizügigkeitsrichtlinie) ist allein von dem Arbeitnehmerstatus des beschäftigten Familienmitglieds abgeleitet, ohne dass insoweit Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass ihre Inanspruchnahme wegen des Bezugs von Sozialleistungen im Wohnsitzstaat missbräuchlich sein könnte. [...]

Die Höhe des im konkreten Fall vertraglich vereinbarten Einkommens kann, wie bereits ausgeführt, als Beleg für die Missbräuchlichkeit gerade nicht herangezogen werden, nachdem es ausreichend ist, den Bedarf desjenigen, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit beruft, (nahezu) vollständig zu decken. [...]

Dem Senat erscheint jedenfalls nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summari - schen Prüfung auch zweifelhaft, ob der sehr skeptischen Einschätzung des Sozialgerichts hinsichtlich der Möglichkeit der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt zu folgen ist. In gewisser Weise zeigt gerade das Beispiel des Antragstellers zu 1., dass ein junger und gesunder Mensch – der nicht vorhersehbare Unfall erst nach Arbeitsaufnahme kann die Beurteilung, wie ausgeführt, nicht nachträglich ändern – im Bereich der Helfertätigkeiten beim gegenwärtigen Stand des Arbeitsmarktes in der Bundesrepublik im Allgemeinen und in Südhessen im Besonderen durchaus Arbeit finden kann, auch wenn er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und über keine formalen Qualifikationen verfügt. Dies gilt namentlich, wenn er sich, wie der Antragsteller zu 1., nicht nur in einer in Deutschland selten gesprochenen, sondern in einer Sprache – hier der türkischen – zu verständigen vermag, die von einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern und auch Arbeitgebern gesprochen wird: Sofern es sich nicht um Tätigkeiten mit Publikumsverkehr handelt, kann dies ausreichen, um sich (mit Kollegen und Vorgesetzten) hinreichend zu verständigen. Vor diesem Hintergrund ist das fehlende sofortige Bemühen um Verbesserung der Deutschkenntnisse durch den Besuch eines Sprachkurses kein Hinweis auf ein missbräuchliches Verhalten. [...]