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LG Bad Kreuznach

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Zitieren als:
LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 05.04.2019 - 2 Qs 42/19 - Asylmagazin 8/2019, S. 327 f. - asyl.net: M27335
https://www.asyl.net/rsdb/M27335
Leitsatz:

Gewährung von Kirchenasyl nicht strafbar:

1. Beherbergt ein Pfarrer oder eine Pfarrerin nach Kenntnis von der Beendigung bzw. Nichtdurchführung des Dossierverfahrens ausreisepflichtige Personen weiterhin in den Räumen der Kirchengemeinde und gewährleistet ihren Lebensunterhalt, so handelt es sich hierbei um eine rechtlich neutrale Handlung, die strafrechtlich nicht relevant ist. Daher liegt im Fall von "offenem Kirchenasyl" keine strafbare Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.

2. Dass maßgebliches Motiv der Beherbergung war, die Abschiebung zu verhindern, macht die rechtlich neutrale Handlung im vorliegenden Fall nicht strafbar, da der Pfarrer mehrfach der Ausländerbehörde den Aufenthaltsort der ausreisepflichtigen Personen mitteilte (sog. offenes Kirchenasyl). Die Abschiebung scheiterte mithin nicht am Verhalten des Pfarrers, sondern an der staatlichen Entscheidung, im Kirchenasyl befindliche Personen nicht abzuschieben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Kirchenasyl, Strafbarkeit, unerlaubter Aufenthalt, Beihilfe, Seelsorger, neutrale Handlung, Pfarrer, evangelische Christen, Beherbergung, Kirche, Solidarität, offenes Kirchenasyl, Strafrecht, Straftatbestand, Strafe,
Normen: AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2, StGB § 27, AufenthG § 58,
Auszüge:

[...]

Beihilfe i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Gehilfe dem Haupttäter vorsätzlich zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat Hilfe leistet.

Eine solche rechtswidrige Haupttat ist vorliegend gegeben.

Sowohl der Mitbeschuldigte ... als auch die Mitbeschuldigten ... waren nach den Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Verwaltungsgerichts Trier vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung (Überstellung) nach ... war jeweils angeordnet und nicht ausgesetzt. Spätestens mit Beendigung des zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der evangelischen und katholischen Kirche vereinbarten Dossierverfahrens und dessen Bekanntgabe (am 08.05.2018 an ... und am 08.06.2018 an ...) bzw. dessen Nichtdurchführung (bzgl. ...) sowie der unterbliebenen Selbstgestellung hielten sich unerlaubt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dieser unerlaubte Aufenthalt endete nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Trier vom 16.10.2018 (Az.: 7 L 5173/18.TR bzgl. ... und Az.: 7 L 5174/18.TR bzgl. ...) jeweils mit Ende der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO am 10.07.2018 (bzgl. ... bzw. am 21.07.2018 ...).

Weder der bloße Eintritt in ein Kirchenasyl noch die bloße Untätigkeit der Ausländerbehörde lassen die Strafbarkeit entfallen. Kirchenasyl ist kein in der geltenden Rechtsordnung anerkanntes Rechtsinstitut. Der Eintritt in ein Kirchenasyl begründet deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Unterlässt die Ausländerbehörde die Vollziehung der Abschiebung, weil sie Kirchenasyl grundsätzlich als christlich-humanitäre Tradition toleriert, so liegt auch darin weder eine Ermessensduldung noch eine stillschweigende bzw. faktische Duldung (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2018, Az.: 4 OLG 13 Ss 54/18, NJW 2018, 3041). [....]

Es fehlt jedoch an einer strafbaren Beihilfehandlung des Beschuldigten. Denn im Ergebnis stellt sein Handeln eine neutrale Handlung dar, die keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und daher auch nicht sanktioniert werden kann. Im Einzelnen: [....]

Als mögliche Tathandlung kommt in Betracht, dass der Beschuldigte nach Kenntnis von der Beendigung bzw. Nichtdurchführung des Dossierverfahrens das Kirchenasyl nicht beendete, sondern die mitbeschuldigten, ausreisepflichtigen Ausländer weiterhin beherbergte und ihren Lebensunterhalt gewährleistete. Demgegenüber scheidet die generelle Gewährung von Kirchenasyl für sich allein als strafbare Beihilfehandlung aus, da zu dem Zeitpunkt des Eintritts in das Kirchenasyl das Dossierverfahren noch nicht abgeschlossen war und der Ausländer für dessen Dauer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat (vgl. OLG München, Urteil vom 03.05.2018, Az.: 4 OLG 13 Ss 54/18, NJW 2018, 3041).

Die Tathandlung des Beschuldigten hat sich zwar objektiv tatfördernd ausgewirkt. Sie stellt jedoch - unabhängig davon, dass sich der Beschuldigte innerhalb seines einfachgesetzlich anerkannten und durch Art. 4 GG verstärkten Amts als Seelsorger bewegte, worauf es nach Ansicht der Kammer aber nicht ankommt, eine neutrale Handlung dar, die keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat.

Ob sogenannte neutrale Handlungen als strafbare Beihilfe gewertet werden können, bedarf einer Betrachtung im Einzelfall. Im Rahmen einer Entscheidung zur Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof folgende in einer früheren Entscheidung zur Beihilfe zum Betrug aufgestellten, allgemein für berufstypische "neutrale" Handlungen geltenden Grundsätze bestätigt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung"mit dem Täter zu deuten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner auf Verschleierung gegenüber den Behörden zielenden Hilfeleistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2000, Az.: 5 StR 624/99, NJW 2000, 3010).

Gemessen an diesen Maßstäben kann das bloße Betreuen, Beherbergen, Verpflegen, Bekleiden eines ausreisepflichtigen Ausländers aus humanitären Gründen für sich genommen nach Auffassung der Kammer keine Beihilfehandlung darstellen (in diese Richtung auch BGH, Urteil vom 12.06.1990, Az.: 5 StR 614/89, NJW 1990, 2207), und zwar unabhängig davon, ob sich diese Hilfeleistung auf eine akute Notsituation bezieht oder sogar drüber hinaus geht (a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2010, Az.: 3 RVs 310/09). Anderenfalls würde auch das schlichte Gewähren von Unterkunft, eine ärztliche Versorgung eines verletzten Ausländers oder sogar der bloße Verkauf von Gegenständen des täglichen Bedarfs eine Beihilfehandlung i.S.d. §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, 27 StGB darstellen. Dies hätte zur Folge, dass ein Vermieter bei Bekanntwerden des illegalen Aufenthaltsstatus seines Mieters den geschlossenen Mietvertrag kündigen und die Wohnung räumen lassen müsste. Auch ein Arzt würde sich grundsätzlich strafbar machen, wenn er die medizinische Versorgung eines sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländers gewährleistet. Gleiches würde für einen Bürger gelten, der einem ihm sich bekannt unerlaubt aufhaltenden Asylbewerber eine Kleiderspende zukommen lässt. Eine solche enge Auslegung würde zu einer ausufernden Strafbarkeit führen und ist nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 95 AufenthG. Eine "Solidarisierung" ist im konkret vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde stets angezeigt wurde, abzulehnen.

Demzufolge lautet Vor. 95.1.4 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (AW AufenthG) wie folgt: "Handlungen von Personen, die im Rahmen ihres Berufes oder ihres sozial anerkannten Ehrenamtes tätig werden (insbesondere Apotheker, Ärzte, Hebammen, Angehörige von Pflegeberufen, Psychiater, Seelsorger, Lehrer, Sozialarbeiter, Richter oder Rechtsanwälte), werden regelmäßig keine Beteiligung leisten, soweit die Handlungen sich objektiv auf die Erfüllung ihrer rechtlich festgelegten bzw. anerkannten berufs-/ehrenamtsspezifischen Pflichten beschränken. Zum Rahmen dieser Aufgaben kann auch die soziale Betreuung und Beratung aus humanitären Gründen gehören, mit dem Ziel, Hilfen zu einem menschenwürdigen Leben und somit zur Milderung von Not und Hilflosigkeit der betroffenen Ausländer zu leisten."

Soweit die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.09.2009, Az. 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140-147 die Beherbergung und die Sicherung des Lebensunterhalts eines "untergetauchten" Ausländers (a.a.O. 140, 142) als mögliche Beihilfehandlung gewertet hat, so ist die Übertragung dieser Grundsätze auf die Fälle des "offenen Kirchenasyls" nicht ohne Weiteres möglich. Im Falle der Unterstützung des untergetauchten Ausländers wird diesem gerade die Beschwernis des Lebens im Verborgenen maßgeblich gemildert und sein illegaler Aufenthalt vertieft. Erfolgt die Hilfeleistung dagegen "offen", das heißt mit Wissen der zuständigen Ausländerbehörde über den tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers, ist der Grund für die Fortdauer des Aufenthalts des Ausländers nicht mehr die Gewährung von Obdach, Kost, Kleidung und medizinischer Versorgung. All dies müsste dem Ausländer bis zum Vollzug der Abschiebung in Achtung seiner Menschenwürde ohnehin gewährt werden. Tatsächlich bleibt der Aufenthalt bestehen, weil der Staat auf die ihm mögliche Vollstreckung der Ausreisepflicht durch Abschiebung verzichtet (so bereits Markus H. Müller, Abschiebungshaft bei einem "Kirchenasyl", NVwZ 2001, 879, 880).

Strafbare Beihilfe kann im Fall von grundsätzlich neutralen Handlungen mithin nur vorliegen, wenn der Ausländer versteckt oder gewaltsam gegenüber dem Behördenzugriff verteidigt wird oder die Behörden irregeführt werden und hierdurch die Durchführung der Abschiebung nicht mehr möglich ist (vgl. Huber/Hörich, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 95 Rn. 74). Davon kann hier keine Rede sein, nachdem der Aufenthalt der Ausländer mehrfach der zuständigen Ausländerbehörde angezeigt wurde.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass in gängiger Behördenpraxis gewährtes Kirchenasyl nicht durch unmittelbaren Zwang beendet wird und dies die maßgebliche Motivation für sein Handeln war. Vorliegend hat der Beschuldigte die Beherbergung der ausreisepflichtigen Ausländer jedoch zu jedem Zeitpunkt gegenüber den Behörden offen und transparent durchgeführt. So zeigte der Beschuldigte unter Nennung der Anschrift den Behörden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 26.04.2018 (bzgl. ...), 07.06.2018 (bzgl. ...) und 09.06.2018 (bzgl. ...) an die Kreisverwaltung an, dass sich die mitbeschuldigten Ausländer im Kirchenasyl befänden. Deren Aufenthaltsort war den Behörden daher stets bekannt. Allein die bloße - rechtlich nicht begründbare - Hoffnung, der Staat werde von einer Vollstreckung absehen, wenn der Ausländer sich in kirchlichen Räumlichkeiten befindet, macht ein rechtlich neutrales Handeln noch nicht strafbar.

Die Abschiebung (Überstellung) scheiterte mithin nicht an den Handlungen des Beschuldigten, sondern an der im Auftrag der Staatssekretärin des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz abgegebenen Weisung vom 25.06.2019, aufenthaltsbeendende Maßnahmen in diesem Fall nicht durchzusetzen. [....]