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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2019 - 12 L 176/19.A - Asylmagazin 3/2019, S. 70 - asyl.net: M26971
https://www.asyl.net/rsdb/M26971
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Überstellungsfrist durch Kirchenasyl:

1. Asylsuchende sind nicht flüchtig im Sinne der Dublin-Verordnung mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn sie sich im Kirchenasyl aufgehalten haben und die Adresse dem Bundesamt und der Ausländerbehörde mitgeteilt wurde.

2. Dies gilt auch für den Fall, dass die Härtefallprüfung durch das Bundesamt negativ abgeschlossen wurde und die betroffene Person vom Bundesamt aufgefordert wurde, das Kirchenasyl zu verlassen.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

  • <link file:24537 download internal link in current>Siehe Anmerkung von Johanna Mantel in Asylmagazin 3/2019
Schlagwörter: Kirchenasyl, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, flüchtig,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2,
Auszüge:

[...]

Nach diesen Maßgaben war der Antragsteller allein aufgrund seines Aufenthalts im Kirchenasyl nicht im Rechtssinne flüchtig. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel - und so auch hier - gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsteller nicht flüchtig war, da dem Bundesamt und auch der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Antragstellers im Kirchenasyl bekannt war (vgl. ebenso VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12).

Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrundeliegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis besteht beim Kirchenasyl hingegen gerade nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Ein in der Sphäre des Antragstellers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23 m.w.N.).

Der Umstand, dass sich der Antragsteller auch nach negativem Abschluss der Härtefall-Prüfung durch das Bundesamt im Kirchenasyl befindet und dieses nicht freiwillig verlassen hat, führt ebenfalls nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung. Denn auch insoweit gilt, dass die Anschrift, unter der sich der Antragsteller im Kirchenasyl befindet, dem Bundesamt bekannt war und ist. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller "flüchtig" im Sinne der genannten Vorschrift wäre (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 20 ZB 18.50011 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 – 1 LA 7/18 –, juris, Rn. 18). [...]