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VG Gießen

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Zitieren als:
VG Gießen, Beschluss vom 18.12.2018 - 8 L 5528/18.GI.A - Asylmagazin 3/2019, S. 70 f. - asyl.net: M26858
https://www.asyl.net/rsdb/M26858
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Überstellungsfrist durch Kirchenasyl:

1. Asylsuchende sind nicht flüchtig im Sinne der Dublin-Verordnung mit der Folge der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate, wenn sie sich im Kirchenasyl aufgehalten haben und die Adresse dem Bundesamt und der Ausländerbehörde mitgeteilt wurde.

2. Dies gilt auch dann wenn die betroffene Person der Aufforderung zur Selbstgestellung nicht nachgekommen ist.

3. Ist der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig, kann mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gem. § 123 VwGO gegen die drohende Überstellung vorgegangen werden.

4. Hierfür besteht auch ein Eilbedürfnis, da das Ausharren im Kirchasyl nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht zumutbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

  • <link file:24537 download internal link in current>Siehe Anmerkung von Johanna Mantel in Asylmagazin 3/2019
Schlagwörter: Dublinverfahren, Überstellungsfrist, flüchtig, Kirchenasyl, Rechtsschutzinteresse, Selbstgestellung, Fristverlängerung,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil die Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuchs wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist und sie dementsprechend gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Durchführung ihres Asylverfahrens hat. Zwar kann die Antragstellerin diesen Umstand nicht mehr in dem bisher anhängig gewesenen Klageverfahren 8 K 9096/17.GI.A vorbringen, weil ihre frühere Bevollmächtigte die Klage gegen den Bescheid vom 10.11.2017 nach Ablauf der Überstellungsfrist zurückgenommen hat und daher dieser - nunmehr rechtswidrig gewordene - Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass es der Antragstellerin verwehrt ist, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist zu berufen, und verpflichtet die Antragsgegnerin, den Zuständigkeitsübergang zu berücksichtigen und der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde mitzuteilen, von der angeordneten Abschiebung nach Norwegen abzusehen. Ist die sechsmonatige Überstellungsfrist nach dem Erlass einer Abschiebungsanordnung abgelaufen, so darf- wie der EuGH in seinem Urteil vom 25.10.2017 (C-201/16, juris) ausführt die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat (hier Norwegen) nicht durchgeführt werden. Vielmehr seien die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf sie übergegangene Zuständigkeit anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des vom Betroffenen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen. [...]

Eine etwaige "Flüchtigkeit" der Antragstellerin folgt nicht daraus, dass diese sich nach Erlass des gerichtlichen Beschlusses vom 05.04.2018 in das Kirchenasyl begeben hat und sich dort seit dem 05.07.2018 befindet. Denn die Aufnahme in das Kirchenasyl war dem Bundesamt bekannt; dieses hat dem Gericht zum Verfahren 8 K 9096/17.GI.A mit Schreiben vom 09.07.2018 die entsprechende Mitteilung des Pfarramts der Evangelischen Kirchengemeinde ... weitergeleitet. Die Behörden waren unter diesen Umständen weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, die Antragstellerin an dem ihnen jederzeit bekannten Ort abzuholen und die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2017 zu vollziehen. Denn der Kirchenraum ist nicht exemt. Ein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das sog. Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden, ist nicht existent (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2018- 1 LA 7/18, Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 16.05.2018- Az. 20 ZB 18.50011 -. juris, Rn. 2; jeweis m.w.N.).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragstellerin der Aufforderung des Regierungspräsidiums Gießen vom 18.09.2018, sich zum Zwecke ihrer Überstellung nach Norwegen am 01.10.2018 um 05:30 Uhr bei der Polizeistation Gelnhausen einzufinden, nicht nachgekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob für diese Aufforderung zur sog "Selbstgestellung" die Regelung des § 82 Abs. 4 AufenthG eine Rechtsgrundlage ist (dafür: VG Potsdam, Beschluss vom 25.07.2018 - 2 L 364/18.A -. juris, Rn. 9; dagegen: VG Berlin, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 L 255.18 A -, juris, Rn. 15). Denn durch die Nichtbefolgung dieser Aufforderung vereitelt, verzögert oder erschwert die Antragstellerin ihre Überstellung nicht. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Nichterscheinen zu einer geplanten Abschiebung eine "Flüchtigkeit'' begründen könne (vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2016 - 8 A 51/16 -, juris, Rn. 20), gilt dies insbesondere etwa in den Konstellationen, in denen dem Betroffenen die beabsichtigte Überstellung angekündigt, er aber am fraglichen Tag nicht an seinem Wohnort angetroffen wird. Denn in diesen Fällen verhindert der Betroffene seine Überstellung, weil durch dieses Verhalten der staatliche Zugriff auf seine Person vereitelt wird. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Behörden hatten nämlich Zugriff auf die Antragstellerin, da - wie bereits dargelegt - ihnen deren Aufenthaltsort bekannt war und sie weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen daran gehindert waren, die Antragstellerin von dort abzuholen. Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung der Antragstellerin vermochte hieran nichts zu ändern.

Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Entgegen der zunächst geäußerten Ansicht ist die Einzelrichterin nunmehr der Auffassung, dass einem solchen nicht das Kirchenasyl, das der Antragstellerin gegenwärtig tatsächlich Schutz vor einer Abschiebung bietet, entgegensteht. Zwar ist dem Gericht nicht bekannt, dass Abschiebungen von Asylbewerbern aus dem Kirchenasyl heraus - entgegen der bisher geübten Praxis - erfolgen. Zutreffend weist die Bevollmächtigte der Antragstellerin jedoch darauf hin, dass ein faktisches oder gar ein rechtliches Vollzugshindernis nicht vorliegt, so dass die Antragstellerin nicht sicher sein kann, vor einer Abschiebung geschützt zu sein. Ein Anordnungsgrund liegt auch darin, dass die Antragstellerin in ihrer Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sein dürfte, was bei einem zum Schutz vor Abschiebung notwendigen Verbleib im Kirchenasyl von unabsehbarer Dauer unzumutbar sein dürfte. [...]