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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2016 - 4 K 135.16 V (PKH) (ASYLMAGAZIN 4/2017, S. 169) - asyl.net: M24137
https://www.asyl.net/rsdb/M24137
Leitsatz:

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Untätigkeitsklage beim Kindernachzug zur in Deutschland als Flüchtling anerkannten Mutter:

1. Es ist keine gesetzliche Grundlage für die Auffassung ersichtlich, dass nationale Visumsanträge allein nach persönlicher Vorsprache (nach Vereinbarung über Terminvergabesystem) gestellt werden können, insbesondere geht dies nicht aus § 81 Abs. 1 AufenthG hervor.

2. Ferner ist bedenklich, dass ein Antrag auf Familiennachzug erst registriert wird, wenn er nach persönlicher Vorsprache vervollständigt worden ist und dies einen in der Praxis nicht zu erhaltenden Termin voraussetzt.

Schlagwörter: anerkannter Flüchtling, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Untätigkeitsklage, Syrien, nationales Visum, Visum, Visumsverfahren, persönliche Vorsprache,
Normen: VwGO § 75, AufenthG § 81 Abs. 1, AVV-AufenthG Nr. 81.1, AufenthG § 32 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage ist zunächst nicht offensichtlich unzulässig. Das von der Beklagten geltend gemachte Fehlen eines vollständigen Visumsantrags steht dem angesichts des nach den Verwaltungsvorgängen bei der Botschaft am 13. Januar 2016 eingegangenen schriftlichen Antrags nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass für die Auffassung der Beklagten, wonach (nationale) Visumsanträge allein nach persönlicher Vorsprache gestellt werden können und dies einen ausschließlich über ein Online Terminvergabesystem zu erhaltenden Vorsprachetermin voraussetzt, eine gesetzliche Grundlage existiert. Weder aus § 81 Abs. 1 AufenthG noch aus Nr. 81.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 geht dies hervor. Angesichts der Tatsache, dass das Aufenthaltsgesetz an den Zeitpunkt der Antragstellung teilweise Rechtsfolgen knüpft (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und S. 3 und § 32 AufenthG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) begegnet es überdies Bedenken, einen Antrag erst zu registrieren, wenn er nach persönlicher Vorsprache vervollständigt worden ist und dies einen in der Praxis nicht zu erhaltenden Termin voraussetzt. Ob ein zureichender Grund besteht, dass über den Visumsantrag vom 12. Januar 2016 noch nicht entschieden ist, bleibt demgegenüber der Prüfung im Hauptverfahren vorbehalten. [...]