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VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.05.2016 - 9 K 1085.14.F.A - asyl.net: M23867
https://www.asyl.net/rsdb/M23867
Leitsatz:

1. In der Slowakei bestehen für Schutzsuchende außerhalb des Asylverfahrens systemische Mängel bei der Unterbringung und Versorgung.

2. Wegen ihrer Kleinkinder besonders schutzbedürftigen Personen droht in der Slowakei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK.

3. Im Hinblick auf die auffallend geringe Rate erfolgreicher Asylverfahren in der Slowakei besteht für die Betroffenen die Gefahr, ohne ordnungsgemäße Prüfung ihres Schutzersuchens nach Somalia zurückgeschoben zu werden.

Schlagwörter: Dublinverfahren, Slowakische Republik, besonders schutzbedürftig, systemische Mängel, Dublin II-VO, Dublinverfahren, Kleinkind, Säugling, Unterbringung, Versorgung, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Somalia, Refoulement, Aufnahmebedingungen, Asylverfahren, Slowakei,
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Zwar bestand eine Zuständigkeit der Slowakischen Republik für die Prüfung der Asylanträge. Nach der Übernahmeerklärung der Slowakischen Republik muss davon ausgegangen werden, dass die Asylanträge der Kläger in der Slowakei abgelehnt wurden. Danach ist dieser Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme der Kläger verpflichtet (Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II-VO).

Die Kläger können der auf § 27a AsylVfG gestützten Entscheidung jedoch mit Erfolg damit entgegentreten, dass sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber in diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend machen. [...]

Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen im vorliegenden Einzelfall nach den vorliegenden Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Ausnahmefall gegeben ist und für die Republik der Slowakei diese Vermutung im vorliegenden Einzelfall der Kläger nicht greift. Entscheidend ist, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit einem Kleinkind und einem Säugling handelt. Bei der hypothetischen Betrachtung einer Überstellung der Kläger in die Slowakische Republik muss deshalb unterstellt werden, dass sie als Familie mit einem Kleinkind und einem Säugling zurückkehren. Es besteht deswegen für die Kläger eine besondere Schutzbedürftigkeit. Da die Kläger einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehören, bestehen im Hinblick auf die aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ersichtliche Situation der Asylbewerber in der Slowakischen Republik hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Slowakischen Republik entfallen ist.

Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich entnehmen, dass in der Slowakei jedenfalls für Flüchtlinge außerhalb des Asylverfahrens Mängel bei der Unterbringung und Versorgung vorliegen, so dass jedenfalls für die wegen ihrer beiden Kinder schutzbedürftigen Kläger auch eine Gefahr für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angenommen werden kann und gleichfalls festgestellt werden kann, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu vergegenwärtigen wäre. Aus dem Bericht von ACCORD vom 7. März 2014 ([...]) ist zu entnehmen, dass zwar Ausländern, die innerhalb des Dublin-Verfahrens überstellt werden, in der Slowakei Unterkunft, Nahrungsmittel und notwendige medizinische Dienste in den Einrichtungen des Migrationsamtes oder in den Hafteinrichtungen zugestanden werden. Aus dem Bericht des UNHCR "Where is my home?", 2013, ergibt sich ebenfalls, dass Asylbewerber im Asylverfahren hinreichend mit Wohnraum versorgt werden und im Falle des Abschlusses des Asylverfahrens für eine Übergangszeit von sechs Monaten ebenfalls eine Versorgung besteht bzw. von sozialen Organisationen zur Verfügung gestellt wird. Prekär stellt sich danach die Lage der als subsidiär schutzbedürftig anerkannten Flüchtlinge dar. Subsidiär Schutzbedürftige sowie sonstige Asylsuchende, die außerhalb der Unterbringungszentren leben, müssen für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen und erhalten keine Form der Sozialhilfe (Länderbericht Slowakische Republik – www.asyl.at/[...] - S. 127).

Es ist nicht zu erwarten, dass die Kläger, deren Asylverfahren offenbar für sie negativ bereits abgeschlossen wurde, sich als Familie eine zureichende, gemeinsame Unterkunft und eine Sicherung des Lebensunterhalts zeitnah im erforderlichen Umfang in der Slowakei selbst realisieren können. Dem kann auch nicht der Einwand erfolgreich entgegengehalten werden, dass der Asylantrag der Kläger abgelehnt worden sei, somit kein Bleiberecht für die Slowakei bestehe. Denn im Hinblick auf die auffallend geringe Rate erfolgreicher Asylverfahren in der Slowakei besteht insbesondere die konkrete Gefahr für die Kläger, nach Somalia zurückgeschoben zu werden, ohne dass eine ordnungsgemäße Prüfung ihres Schutzersuchens erfolgt ist. Nach dem ECRI Bericht über die Slowakei vom 16.09.2014 (www.coe.int/[...]) haben in den letzten zwanzig Jahren nur 618 Asylbewerber den Flüchtlingsstatus und 518 Bewerber den Staus als subsidiär Schutzberechtigte in der Slowakischen Republik erhalten. Im Bericht USDOS-US Department of State: Country Report an Human Rights Practices 2015 - Slovakia, 13. April 2013 (www.ecoi.net/local_link/[...]) wird ausgeführt, dass ab August 2015 lediglich in sieben Fällen Asyl gewährt worden sei und im letzten Jahr fast 99 Prozent aller Asylanträge abgelehnt worden sein. Auch in dem Bericht des Menschenrechtsrats der VN vom 11. November 2013, Ziffer 63 ff. (www.refworld.org/[...]) wird Besorgnis im Hinblick auf die sehr geringe Rate der erfolgreichen Asylverfahren geäußert.

Der Erlass der Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist danach ebenfalls aufzuheben.

Hinzukommt, dass derzeit auch deshalb nicht erkennbar ist, dass die Abschiebung, wie in § 34a AsylG vorausgesetzt, durchgeführt werden kann, da in dem Asylverfahren der am 12. September 2015 geborenen Tochter der Kläger bislang keine Entscheidung ergangen ist. Einer Abschiebung der Kläger steht somit auch das Recht auf Wahrung der Familieneinheit mit ihrer Tochter derzeit entgegen. [...]