Einer alleinstehenden Frau, deren Ehemann im westlichen Ausland lebt und die daraufhin Todesdrohungen durch die Taliban erhält, droht in Afghanistan frauenspezifische Verfolgung, weshalb ihr Flüchtlingsschutz gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist.
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Die am ... 1986 in geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie ist seit April 2005 verheiratet. Ihr Ehemann ist afghanischer Staatsangehöriger, lebt mit der Klägerin und ihrem gemeinsamen Kind in Deutschland und ist in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Ihm wurde zuvor mit bestandskräftigem Bescheid vom 2.9.2004 Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt. [...]
In Afghanistan habe sie zuletzt in ... bei ihrem Vater gewohnt. Als sie ca. 10 Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Familie nach Peshawar in Pakistan ausgereist. Dort habe sie ihren Ehemann geheiratet. Im Jahre 2009 sei sie mit ihrer Familie zurück nach Afghanistan gegangen. Ihre Mutter sei verstorben. Ihr Vater sei inzwischen alt und gehe keiner Beschäftigung mehr nach. Sie selbst habe keine Schule besucht und sei auch nicht erwerbstätig gewesen.
Zu ihren Ausreisegründen befragt gab die Klägerin an, Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Die Taliban hätten sie mit dem Tode bedroht, weil ihr Ehemann im Ausland in einem Land von Ungläubigen und mit Ungläubigen zusammen lebe. Sie seien eines Nachts zu der Klägerin und ihren Vater nach Hause gekommen und hätten mit Waffen gegen die Tür geschlagen. Die Taliban hätten gerufen, dass sie die Klägerin mitnehmen und umbringen wollten. Nachdem die Nachbarn hinzugekommen wären, seien die Taliban gegangen, hätten aber gesagt, dass sie wiederkommen würden. [...]
Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrem Falle vorliegen. [...]
Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist ist und in ihrem Falle deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung findet. Denn auch unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erstmaliger politischer Verfolgung ist im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan davon auszugehen, dass sie dort einer konkret auf ihre Person zielenden geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgesetzt wäre, durch die ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit bedroht wäre. Die Klägerin könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht auf den Schutz von Familienangehörigen zurückgreifen. Nach ihren insoweit glaubhaften Angaben lebte in Afghanistan nur noch der Vater der Klägerin. Dieser befand sich nach ihren Angaben vor dem Bundesamt bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einem hohen Alter, das einer Fortsetzung seiner früheren Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft entgegenstand. Ob er sich heute noch, fast zwei Jahre nach der Ausreise der Klägerin, an seinem damaligen Wohnort aufhält, ist ungewiss. Ebenso fraglich ist, ob er überhaupt noch am Leben ist. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft angegeben, seit langem keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater zu haben. Weder war eine direkte Kontaktaufnahme aus Deutschland erfolgreich noch konnte die Klägerin zuletzt über einen Bekannten ihres Ehemannes von Kabul aus Kontakt mit ihrem Vater aufzunehmen. Selbst wenn es der Klägerin gelänge, nach einer Rückkehr nach Kabul trotz der angespannten Sicherheitslage auf dem Landweg die östliche Grenze der Provinz Kunar zu erreichen und ihren Vater dort vorzufinden, ergäbe sich keine abweichende Beurteilung. Der Vater der Klägerin wird jedenfalls aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht in der Lage sein, die Klägerin zukünftig wirksam vor geschlechtsspezifischen Übergriffen zu schützen. Weitere Verwandte, namentlich männliche Angehörige, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen einer möglichst realitätsnahen Beurteilung ihrer Rückkehrsituation (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, 308) kann auch nicht unterstellt werden, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Afghanistan zurückkehrt. Ihr Ehemann verfügt inzwischen über eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 i.V.m. § 26 Abs. 4 AufenthG. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2.9.2004 wurde ihm Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt. Zwar ist bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, mit denen er in Deutschland als Familie zusammenlebt (BVerwG, Urteil vom 8.9.1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364, 368 ff.).
Eine gemeinsame Rückkehr darf aber nicht unterstellt werden mit Familienangehörigen, die aufgrund rechtskräftiger Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG als politisch Verfolgte Abschiebungsschutz genießen. Das widerspräche dem verbindlich festgestellten Flüchtlingsstatus, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr des erfolglosen Asylbewerbers mit seinen als politische Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zu unterstellen. Dies wäre zudem wirklichkeitsfremd und stünde deshalb mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im - hypothetischen - Rückkehrfall nicht in Einklang (so BVerwG, Urteil vom 21.9.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305, 308).
Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der bleibeberechtigte Ehemann - wie hier bestandskräftig festgestellt - wegen individueller Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit nicht in sein Heimatland zurückkehren kann (so für den Fall der Rückkehr von Kindern, deren Eltern Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genießen: BVerwG, Urteil vom 27.7.2000 - 9 C 9.00 -, DVBl. 2000, 211 f.).
Anhaltspunkte dafür, dass dem Ehemann der Klägerin in absehbarer Zeit der Verlust seines Abschiebungsschutzes droht, sind nicht ersichtlich. In einem möglichst realitätsnahen - hypothetischen - Rückkehrszenario würde vielmehr die Klägerin mit ihrem ungefähr eineinhalb Jahre alten Kind, aber ohne Ehemann nach Afghanistan zurückkehren. Als somit alleinstehend zurückkehrende Frau und alleinerziehende Mutter droht ihr gerade als Frau in diesem Einzelfall eine konkret auf ihre Person bezogene geschlechtsspezifische Verfolgung. Denn nach islamischem Recht ist eine Frau allein nicht existent, sondern untersteht entweder der Autorität ihres Ehemannes, ihres Bruders oder ihres Vaters bzw. dessen Familie. Eine alleinstehende Frau in Afghanistan ohne männlichen Schutz wird allgemein als unsittliche Person betrachtet und ist "Freiwild" für die Männer ihrer Umgebung, und es besteht die große Gefahr, dass sie vergewaltigt und verschleppt und eventuell durch Misshandlungen zu Tode kommt, oder weil die Täter ihre Handlungen verbergen wollen. Alleinstehenden Frauen bleibt mitunter nur das Betteln oder die Prostitution, die allerdings streng verboten ist und das Risiko strafrechtlicher Verfolgung nach sich zieht. Vor allem ehemalige Kriegsfürsten und Kommandanten und ihre Gefolgsleute halten sich an alleinstehenden Frauen durch Entführung oder Zwangsverheiratung schadlos. So soll der in der östlichen Provinz Nangahar herrschende Kriegsherr Harat Ali als einer der größten Menschenrechtsverletzer im Osten Afghanistan seine Offiziere und Soldaten rauben, stehlen und eben auch Frauen entführen und vergewaltigen lassen. In der Region Herat, in der die Restriktionen für Frauen aus der Taliban-Zeit nach wie vor fortgelten, war eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen zu verzeichnen. Überwiegend handelte es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Im Übrigen hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan so gut wie keine Möglichkeit, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist so schlecht und die Teuerungsrate so immens, dass eine alleinstehende Frau, selbst wenn sie gelegentlich Almosen oder finanzielle Unterstützung von eventuell noch existierenden Verwandten bekäme, dennoch vor dem Verhungern stünde. Denn Kabul und die anderen Großstädte des Landes gehören durch den enormen Zustrom von Binnenflüchtlingen und die Anwesenheit der Hilfsorganisationen, die Mieten und andere Preise in astronomische Höhen treiben, inzwischen zu den teuersten Städten der Welt. Aufgrund der geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse hätte eine Frau auch keinerlei Aussicht, eine Wohnung zu finden oder sich unbehelligt zu bewegen. Abgesehen von den dargelegten Gefahren durch Diskriminierung, Misshandlung und sexuelle Übergriffe hat eine alleinstehende Frau in Afghanistan daher auch keine Existenzmöglichkeit (vgl. hierzu: AA, Lagebericht vom 9.2.2011, S. 23 ff.; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8.7.2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 24.1. 2004; UNHCR, Update an the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 61; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S.7 ff; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Alleinstehende Frau mit Kindern, 15.12.2011, S. 3; Hessischer VGH, Urteil vom 1.3.2006 - 8 UE 3766/04.A -; VG München, Urteile vom 24.11.2009 - M 23 K 09.50113 - und vom 23.12.2009 - M 23 K 09.50039 -, beide zitiert nach juris, vgl. zu alldem VG Köln, Urteile vom 9.4.2008 - 14 K 4466/05.A und vom 25.11.2008 - 14 K 4274/06.A -, beide zitiert nach juris).
Die in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit c) AufenthG genannten Institutionen, namentlich der afghanische Staat, sind nicht in der Lage oder willens, der Klägerin Schutz vor der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlaubt es insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen Frauen in der Regel nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihren frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Sexual- oder Gewaltverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat aufgrund des desolaten Zustandes des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Allein in Kabul sitzen zahlreiche Frauen im Gefängnis, die sich beispielsweise gegen eine arrangierte Ehe gewehrt, ihrem Ehemann nicht gehorcht oder außereheliche Beziehungen unterhalten haben. Für eine Verurteilung reicht in der Regel die Beschuldigung durch eine männliche Person aus; die Frauen haben keinerlei Möglichkeiten, sich gegen solche Anklagen zu verteidigen. Auch internationale Organisationen vermögen Frauen vor so genannter geschlechtsspezifischer Verfolgung - insbesondere Zwangsverheiratung und familiärer Gewalt - nicht wirksam zu schützen (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 9.2.2011, S. 23 ff.; UNHCR, Update an the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 52 ff.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011, S. 7 ff; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 8.7.2004; Danesch, Gutachten an VG Hamburg vom 24.1.2004, vgl. zu alldem VG Köln, Urteile vom 9.4.2008 - 14 K 4466/05.A - und vom 25.11.2008 - 14 K 4274/06.A -, beide zitiert nach juris).
Da diese Schutzlosigkeit für alle Teile des Landes gilt, kommt für die Klägerin die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht. [...]