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VG Schleswig-Holstein

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Zitieren als:
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2011 - 12 A 53/10 - asyl.net: M19040
https://www.asyl.net/rsdb/M19040
Leitsatz:

1. Für den Großraum Kabul ist (noch) kein derart außergewöhnlich hohes Niveau bewaffneter Gewalt festzustellen, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG gesprochen werden kann.

2. Aber Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Wegen der katastrophalen Versorgungslage in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage kann für nicht freiwillig zurückkehrende Afghanen je nach den Umständen des Einzelfalles eine Existenzmöglichkeit in Kabul zu verneinen sein. Dies gilt zunächst einmal für Frauen, Minderjährige, alte und kranke Menschen und in sonstigen besonderen Fällen. Auf Grund der sich stetig und dramatisch verschlechternden Sicherheits- und Versorgungslage, die eine Überlebensmöglichkeit von dem tatsächlichen Vorhandensein unterstützender familiärer und sozialer Strukturen und der Fähigkeit, sich sprachlich, kulturell, religiös in die Gesellschaft einzufügen, abhängig macht, kann auch wegen einer langjährigen Abwesenheit aus Afghanistan und dem faktischen Fehlen verwandtschaftlicher oder sonstiger Unterstützungsstrukturen eine mangelnde Existenzmöglichkeit für alleinstehende, gesunde jüngere Männer angenommen werden. Der Kläger, der bereits im Alter von fünf Jahren Afghanistan verlassen hat, wäre bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt; er ist auch nie richtig zur Schule gegangen und verfügt über keine Berufsausbildung. Hinzu kommt, dass eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung nicht gewährleistet wäre.

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Afghanistan, Kabul, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage, medizinische Versorgung, Versorgungslage, Existenzgrundlage, psychische Erkrankung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Auch wenn - wovon auch der Kläger ausgeht - für den Großraum Kabul - noch - kein derart außergewöhnlich hohes Niveau an bewaffneter Gewalt festzustellen ist, um dort von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zu sprechen mit der Folge, dass auch ohne weitere individuelle Merkmale in der Person des Klägers diesem Abschiebungsschutz nach Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu gewähren wäre (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2009 sowie Auskunft von amnesty international an den BayVGH vom 29. September 2009), hat der Kläger wegen einer in seinem Falle spezifisch gesteigerten Gefährdungslage einen Anspruch auf Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person im Hinblick auf Afghanistan die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Das Gericht hat in seinem Urteil vom 22. April 2010 (12 A 139/09) zu einem vergleichbaren Fall folgende Feststellungen getroffen: "Im Hinblick auf die begehrte Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots wegen einer in Afghanistan bestehenden extremen Gefahrenlage gilt Folgendes: [...]

Wegen der übereinstimmend geschilderten katastrophalen Versorgungslage, insbesondere im Hinblick auf Unterkunft, Lebensmittel und medizinische Versorgung, in Verbindung mit der prekären Sicherheitslage kann für nicht freiwillig zurückkehrende Afghanen je nach den Umständen des Einzelfalles eine Existenzmöglichkeit in Kabul zu verneinen sein. Dies gilt zunächst einmal für Frauen, Minderjährige, alte und kranke Menschen und sonstige unfreiwillige Rückkehrer, die aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles angesichts der katastrophalen Versorgungsverhältnisse im Großraum Kabul nicht in der Lage sein werden, sich das für ein Überleben unabdingbar Notwendige zu beschaffen. Auf Grund der sich stetig und dramatisch verschlechternden Sicherheits- und Versorgungslage (vgl. Auskunft Dr. Danesch vom 03.12.2008 an VGH Kassel), die eine Überlebensmöglichkeit von dem tatsächlichen Vorhandensein unterstützender familiärer und sozialer Strukturen und der Fähigkeit, sich sprachlich, kulturell, religiös in die Gesellschaft einfügen zu können, abhängig macht, kann auch wegen einer langjährigen Abwesenheit aus Afghanistan und dem faktischen Fehlen verwandtschaftlicher oder sonstiger Unterstützerstrukturen eine mangelnde Existenzmöglichkeit - bzw. im Kontext der Prüfung eines Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine extreme Gefahrenlage - für alleinstehende, gesunde jüngere Männer angenommen werden (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008, 2 LB 23/08; VG Schleswig, Urt. v. 10.09.2009 - 12 A 33/09 - sowie v. 04.06.2009 - 12 A 273/08 -). Sofern keine besonderen beruflichen Qualifikationen vorliegen, sind Rückkehrer wie der Kläger ebenso wie das Gros der in Afghanistan arbeitssuchenden Menschen auf geringst bezahlte Hilfstätigkeiten verwiesen, die im Wesentlichen nur durch persönliche Beziehungen zu erlangen sind (vgl. zur Arbeitsmarktsituation in Afghanistan Gutachten Dr. Bernd Glatzer an OVG Rheinland-Pfalz v. 31.01.2008; s. auch Auskunft von Amnesty International an den BayVGH v. 29.09.2009)."

Daraus folgt bezogen auf den Kläger, der bereits in einem Alter von fünf Jahren sein Heimatland verlassen und seit dem illegal im Iran gelebt hat und in Afghanistan auch über keine familiäre personelle Unterstützung verfügt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine extreme Gefahrenlage geraten würde. Auch wenn er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sein Vater versucht habe, Ländereien von der Verwandtschaft seiner Frau (dabei handelt es sich - wie der Kläger klargestellt hat - um die zweite Frau seines Vaters, mithin um seine Stiefmutter, seine leibliche Mutter war im Iran verstorben) (zurück-) zu erhalten, er - der Kläger - keine Möglichkeit hätte, Grund und Boden oder Unterkunft zu bekommen. Denn nach seinen glaubhaften Angaben ist sein Vater von der Verwandtschaft seiner Stiefmutter verprügelt und verjagt worden. Es liegt nahe, dass den Kläger ein ähnliches oder gar noch ein schlimmeres Schicksal ereilen könnte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan allein auf sich gestellt wäre. Familienangehörige oder Bekannte, die ihm helfen könnten, in seiner Heimat eine Existenz aufzubauen, sind nicht mehr vorhanden. Seine Eltern sind verstorben, der einzige Verwandte, sein jüngerer Bruder, lebt im Iran. Genauere Kenntnisse über dessen Schicksal hatte der Kläger nicht. Ohne familiäre oder sonstige soziale Strukturen, in denen der Kläger Rückhalt finden könnte, wäre für ihn derzeit ein Überleben in seiner Heimat aller Voraussicht nach unmöglich. Er ist darüber hinaus auch nie richtig zur Schule gegangen und verfügt über keine Berufsausbildung, die es ihm ermöglichen würde, seinen Lebensunterhalt durch Einnahmen aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Allenfalls wäre er in der Lage, schlecht bezahlte Hilfstätigkeiten zu verrichten, sofern er solche überhaupt finden würde. Die Entlohnung dafür wäre nicht ausreichend, eine - ohnehin kaum zur Verfügung stehende - Unterkunft zu bezahlen und die zum Überleben nötigen Lebensmittel zu kaufen. Der Kläger würde somit innerhalb kurzer Zeit in eine Situation kommen, die aufgrund der fehlenden Erwerbsmöglichkeiten zu einer Mangelversorgung mit Nahrungsmitteln und damit der Gefahr des Hungertodes führen würde. Daraus ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 06. Mai 2008 - 6 A 10749/07 -; VG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2009 - 5 K 623/08 -, juris; vgl. auch Urteile der Kammer vom 22. April 2010 - aaO und vom 29. November 2010 - 12 A 92/10).

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen würde sich auch angesichts des Mangels an medizinischer Versorgung in Afghanistan einschließlich Kabuls eine extreme Gefahr im Falle der Rückkehr des Klägers daraus ergeben, dass er wegen seiner durch die ausführliche und in sich nachvollziehbare Stellungnahme der Organisation Refugio vom 22. April 2010 festgestellten psychischen Erkrankungen weiterhin jedenfalls einer medikamentösen, möglichst auch einer gesprächstherapeutischen Behandlung bedarf. Zweifel daran, dass der Kläger durch die Ermordung seiner Eltern und seiner Schwester ein traumatisches Erlebnis erlitten hat, haben sich für das Gericht nicht ergeben. Eine Behandlung der Erkrankung des Klägers in Afghanistan einschließlich Kabuls wäre im Falle einer Rückkehr nach der Auskunftslage nicht gewährleistet; das medizinische System ist immer noch völlig unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Oktober 2010). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe stellt in ihrem Bericht vom 11. März 2009 zur Behandlung von Traumata in Kabul dar, dass der Zugang zu psychosozialer Traumabehandlung in Afghanistan sehr limitiert bis nicht vorhanden sei; auch in Kabul bestehe keine Gewähr für eine solche Behandlung (ebenda, S. 5). Nicht zuletzt wegen nicht vorhandener finanzieller Mittel müsste die hier begonnene Behandlung des Klägers in Afghanistan abgebrochen werden. Insoweit wäre er dort von der Gefahr einer unmittelbar nach Rückkehr einsetzenden, schweren gesundheitlichen Verschlechterung mit dauerhaften erheblichen gesundheitlichen Folgen bedroht. [...]