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EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. v. Belgium and Greece (engl.) - asyl.net: M18077
https://www.asyl.net/rsdb/M18077
Leitsatz:

Rechtswidrige Abschiebung eines afghanischen Flüchtlings von Belgien nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO (Grundsatzentscheidung). Verurteilung von Griechenland und Belgien wegen Verletzung der EMRK:

1. Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) durch Griechenland aufgrund der Haft- und Lebensbedingungen.

2. Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Art. 3 EMRK durch Griechenland aufgrund der Mängel des Asylverfahrens.

3. Verletzung von Art. 3 EMRK durch Belgien aufgrund der Abschiebung nach Griechenland in Kenntnis der mangelhaften griechischen Aufnahme-, Haft- und Verfahrensbedingungen für Flüchtlinge.

4. Verletzung von Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 3 EMRK durch Belgien, weil in Belgien kein wirksamer Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Griechenland gegeben war.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Belgien, erniedrigende Behandlung, Inhaftierung, Willkür, Menschenwürde, Obdachlosigkeit, Aufnahmerichtlinie, Asylverfahren, Rechtsweggarantie, wirksamer Rechtsbehelf, Afghanistan, Aufnahmerichtlinie, Refoulement, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Schadensersatz, M. S. S., M.S.S.,
Normen: EMRK Art. 3, EMRK Art. 13, EMRK Art. 2, EMRK Art. 46, EMRK Art. 41, EMRK Art. 35 Abs. 1
Auszüge:

Pressemitteilung der Kanzlei des EGMR Nr. 043 vom 21.1.2011:

Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

In einem heutigen Urteil der Großen Kammer im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde-Nr. 30696/09), das rechtskräftig ist, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit der Stimmen die folgenden Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest:

Eine Verletzung von Artikel 3 (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) durch Griechenland aufgrund der Haft- und der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers dort;

eine Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) in Verbindung mit Artikel 3 durch Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers;

eine Verletzung von Artikel 3 durch Belgien aufgrund der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland, die ihn dem dortigen mangelhaften Asylsystem und den damit verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen aussetzte, die gegen Artikel 3 verstießen;

eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 durch Belgien, weil der Beschwerdeführer nach dortigem Recht über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen seine Überstellung verfügte.

Der Fall betraf die Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland durch die belgischen Behörden in Anwendung der Dublin II-Verordnung der EU.

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer M.S.S., ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ Kabul Anfang 2008 und reiste, auf dem Weg über den Iran und die Türkei, über Griechenland in die EU ein.

Am 10. Februar 2009 stellte er in Belgien einen Asylantrag. Gemäß der Dublin II-Verordnung der EU ersuchte das belgische Ausländeramt die griechischen Behörden, die Prüfung des Asylantrags zu übernehmen. In der Zwischenzeit äußerte der UNHCR in einem Brief an den belgischen Minister für Migrations- und Asylpolitik Kritik an den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland sowie an den dortigen Aufnahmebedingungen und empfahl, Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auszusetzen. Dennoch ordnete das belgische Ausländeramt Ende Mai 2009 die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland an, wo er einen Asylantrag stellen könnte. Dass die griechischen Behörden innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht geantwortet hatten, betrachtete das belgische Ausländeramt als stillschweigende Billigung. Zudem führte das Amt aus, dass Belgien gemäß der Dublin II-Verordnung der EU nicht für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei und dass es keinen Anlass zu der Annahme gebe, dass die griechischen Behörden ihren rechtlichen Verpflichtungen im Asylverfahren nicht nachkommen würden.

Der Beschwerdeführer legte beimbelgischen Rat für Ausländerstreitsachen Berufung ein. Er machte geltend, dass ihm in Griechenland Haft unter unzumutbaren Bedingungen drohe, dass das dortige Asylverfahren Mängel habe und dass er befürchte, letztlich ohne Prüfung der Gründe für seine Flucht wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dort sei er einem Mordversuch der Taliban als Vergeltung für seine Arbeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte in Kabul entkommen.

Nachdem der Rat seinen Eilantrag auf Aussetzung der Maßnahme abgelehnt hatte, wurde er am 15. Juni 2009 nach Griechenland überstellt. Unmittelbar nach seiner Ankunft wurde er in einem Gebäude neben dem Flughafen untergebracht, wo er nach seinen Angaben mit 20 anderen Personen in einem kleinen Raum eingeschlossen worden sei, nur zu bestimmten Zeiten Zugang zu den Toiletten und keinen Zugang zur frischen Luft gehabt, nur wenig zu essen bekommen habe und wo er entweder auf schmutzigen Matratzen oder dem nackten Boden habe schlafen müssen. Am 18. Juni 2009 wurde er freigelassen und erhielt einen Asylbewerberausweis. Seitdem habe er ohne Unterhaltsmittel auf der Straße gelebt.

Einige Zeit später wurde der Beschwerdeführer, nachdem er versucht hatte, Griechenland mit einem gefälschten Ausweis zu verlassen, erneut eine Woche lang in dem Haftzentrum neben dem Flughafen festgehalten. Nach seinen Angaben sei er dort von der Polizei geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er weiter, mit gelegentlicher Unterstützung durch Anwohner und die Kirche, auf der Straße gelebt. Bei der Verlängerung seines Asylbewerberausweises im Dezember 2009 wurden seitens der Behörden offenbar erste Schritte unternommen, um eine Übernachtungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu finden. Nach seinen Angaben sei ihm aber nie eine Unterkunft angeboten worden.

Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Haft- und Lebensbedingungen in Griechenland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellten und folglich gegen Artikel 3 verstießen, und dass ihm nach griechischem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich seiner Rügen gemäß Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 zur Verfügung stehe, was gegen Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) verstoße. Weiter beklagte er sich, dass Belgien ihn unter Verletzung von Artikel 2 und 3 durch seine Überstellung nach Griechenland dem dortigen mangelhaften Asylsystem und den damit verbundenen Risiken sowie, unter Verletzung von Artikel 3, den schlechten Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber dort ausgesetzt habe. Schließlich habe ihm nach belgischem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf gegen seine Überstellung zur Verfügung gestanden, was gegen Artikel 13 verstoße.

Die Beschwerde wurde am 11. Juni 2009 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Der Antrag des Beschwerdeführers, seine Überstellung nach Griechenland durch eine einstweilige Maßnahme nach Artikel 39 der Verfahrensordnung gegenüber Belgien auszusetzen, wurde am 12. Juni 2009 abgelehnt. Am 2. Juli 2009 entschied der Gerichtshof, Artikel 39 gegenüber Griechenland anzuwenden, mit der Wirkung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan bis zur Entscheidung seines Falls vor dem Gerichtshof auszusetzen.

Die zunächst zuständige Kammer gab den Fall am 16. März 2010 an die Große Kammer ab. Am 1. September 2010 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Regierungen der Niederlande und Großbritanniens, der Kommissar für Menschenrechte des Europarats und der UNHCR nahmen als Drittparteien an der Verhandlung teil. Sie gaben außerdem schriftliche Stellungnahmen ab, ebenso wie die Organisationen Centre for Advice on Individual Rights in Europe (“Aire Centre”), Amnesty International und der Greek Helsinki Monitor.

Das Urteil wurde von der Großen Kammer mit siebzehn Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:

Jean-Paul Costa (Frankreich), Präsident,

Christos Rozakis (Griechenland),

Nicolas Bratza (Großbritannien),

Peer Lorenzen (Dänemark),

Françoise Tulkens (Belgien),

Josep Casadevall (Andorra),

Ireneu Cabral Barreto (Portugal),

Elisabet Fura (Schweden),

Khanlar Hajiyev (Aserbaidschan),

Danut? Jo?ien? (Litauen),

Dragoljub Popovi? (Serbien),

Mark Villiger (Liechtenstein),

András Sajó (Ungarn),

Ledi Bianku (Albanien),

Ann Power (Irland),

I??l Karaka? (Türkei),

Nebojša Vu?ini? (Montenegro), Richter.

sowie Michael O’Boyle, Vizekanzler des Gerichtshofs.

Entscheidung des Gerichtshofs

Artikel 3: Haftbedingungen in Griechenland

Der Gerichtshof verkannte nicht, dass der wachsende Zustrom von Einwanderern und Asylsuchenden die Staaten an den EU-Außengrenzen derzeit stark belastet und dass deren Aufnahme an großen internationalen Flughäfen die Staaten vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Diese Situation entbindet Griechenland aber nicht seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 3, da dieser absolute Geltung hat.

Den griechischen Behörden war die Identität des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er ein potenzieller Asylbewerber war, bei seiner Ankunft in Athen bekannt. Dennoch wurde er sofort ohne weitere Erklärung in einem Haftzentrum festgehalten. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass zahlreiche Berichte internationaler Institutionen und Nichtregierungsorganisationen der letzten Jahre bestätigten, dass die systematische Unterbringung von Asylbewerbern in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden ist. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei während seiner zweiten Unterbringung dort von Polizisten geschlagen worden, deckt sich mit den zahlreichen Zeugenaussagen, die internationale Organisationen zusammengetragen haben, insbesondere das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). Berichte des CPT und des UNHCR bestätigen ebenfalls seine Angaben zu den überfüllten Zellen und unhygienischen Bedingungen in dem Haftzentrum neben dem internationalen Flughafen Athen.

Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine relativ kurze Zeit in dem Haftzentrum verbracht hatte, sah der Gerichtshof die Haftbedingungen, denen er dort ausgesetzt war, als untragbar an. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass das Gefühl der Willkür, der Minderwertigkeit und der Angst, dem er dort ausgesetzt gewesen sein musste, sowie die nachhaltige Beeinträchtigung seiner Würde, die solche Haftbedigungen zweifellos mit sich bringen, zusammengenommen eine erniedrigende Behandlung darstellten. Als Asylbewerber war er angesichts seiner Flucht und der traumatischen Erfahrungen, die er vermutlich gemacht hatte, besonders verletzlich. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.

Artikel 3: Lebensbedingungen in Griechenland

Aus Artikel 3 lässt sich keine allgemeine Verpflichtung der Konventionsstaaten ableiten, Flüchtlingen mit finanzieller Hilfe einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Der Gerichtshof war aber der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer in einer besonders ernsten Situation befand. Den Verpflichtungen Griechenlands gemäß innerstaatlichem Recht und der Aufnahmerichtlinie der EU zum Trotz lebte er monatelang in extremer Armut, war außer Stande für seine Grundbedürfnisse – Nahrung, Hygieneartikel und eine Unterkunft – aufzukommen und lebte gleichzeitig in ständiger Angst angegriffen und überfallen zu werden. Die Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit den Berichten einer Reihe von internationalen Institutionen, insbesondere des Kommissars für Menschenrechte des Europarats und des UNHCR.

Die Behörden hatten den Beschwerdeführer nicht angemessen über Übernachtungsmöglichkeiten informiert. Eine ihm ausgehändigte Aufforderung, sich beim Polizeipräsidium zu melden und seine Adresse anzugeben, konnte vernünftigerweise nicht als Anweisung verstanden werden, die Behörden darüber zu informieren, dass er keine Unterkunft habe. Im Übrigen war nicht nachvollziehbar, wie seine Obdachlosgkeit den Behörden entgangen sein konnte. Die griechische Regierung hatte selbst eingeräumt, dass für Zehntausende von Asylbewerbern weniger als 1000 Plätze in Aufnahmezentren zur Verfügung standen. Diese Zahlen schwächten das Argument der Regierung deutlich, der Beschwerdeführer sei aufgrund eigener Versämnisse für seine Situation verantwortlich.

Der vom Beschwerdeführer gerügte Zustand dauert seit seiner Überstellung nach Griechenland im Juni 2009 an und steht in direktem Zusammenhang mit seinem Status als Asylbewerber. Hätten die Behörden seinen Asylantrag zügig bearbeitet, hätten sie sein Leiden deutlich lindern können. Sie waren daher für seine mit Artikel 3 unvereinbare Lage verantwortlich. Folglich lag eine Verletzung dieses Artikels vor.

Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 (Griechenland)

Zwischen den Parteien war unumstritten, dass die Situation in Afghanistan ein Sicherheitsproblem dargestellt hatte und weiter darstellte. Es lag in erster Linie in der Verantwortung der griechischen Behörden, den Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen und zu beurteilen, welchen Gefahren er in seinem Heimatland ausgesetzt wäre. Das Hauptanliegen des Gerichtshofs war es, festzustellen, ob ihn wirksame Garantien vor einer willkürlichen Abschiebung schützen.

Die griechische Gesetzgebung sieht zwar eine Reihe solcher Garantien vor. Seit einigen Jahren machten der UNHCR, der Kommissar für Menschenrechte und andere Organisationen jedoch wiederholt und übereinstimmend deutlich, dass die maßgebliche Gesetzgebung in der Praxis nicht angewandt wird und dass das Asylverfahren wesentliche strukturelle Mängel aufweist. Dazu gehören: unzureichende Informationen über die zu befolgenden Schritte, das Fehlen verlässlicher Kommunikationswege zwischen Behörden und Asylbewerbern, die fehlende Ausbildung des für ihre Befragung zuständigen Personals, ein Mangel an Dolmetschern und fehlende Rechtshilfe, wodurch Asylbewerbern de facto ein Rechtsbeistand vorenhalten wird. Infolgedessen haben Asylbewerber nur eine geringe Chance, dass ihr Antrag ernsthaft geprüft wird. Ein UNHCR-Bericht zeigte 2008, dass Asylanträge in Griechenland in erster Instanz in weniger als 0,1% der Fälle erfolgreich waren, verglichen mit einer durchschnittlichen Erfolgsquote von 36,2% in fünf der sechs EU-Länder, die neben Griechenland die höchste Zahl an Asylanträgen erhielten. Die in diesem Verfahren als Drittparteien auftretenden Organisationen bemängeln regelmäßig Zwangsabschiebungungen von Asylbewerbern in Länder mit schwerwiegenden Sicherheitsproblemen.

Der Gerichtshof zeigte sich nicht vom Argument der griechischen Regierung überzeugt, der Beschwerdeführer sei selbst für die Untätigkeit der Behörden verantwortlich, da er sich nicht in der vorgeschriebenen Frist von drei Tagen, wie in einem ihm ausgehändigten Dokument verlangt, beim Polizeipräsidium gemeldet hätte. Ebenso wie viele andere Asylbwerber, so machten es die Berichte der genannten Organisationen deutlich, hatte er die Vorladung als Aufforderung missverstanden, eine Adresse anzugeben, über die er jedoch nicht verfügte. Bisher hatten die Behörden dem Beschwerdeführer keine ernsthafte Gelegenheit gegeben, seinen Asylantrag angemessen darzulegen.

Was die Berufungsmöglichkeit vor dem obersten Verwaltungsgericht Griechenlands zur Überprüfung einer eventuellen Ablehnung seines Asylantrags betraf, so war der Gerichtshof der Auffassung, dass die unzureichende Kommunikation der Behörden mit dem Beschwerdeführer und die Schwierigkeiten, eine Person ohne festen Wohnsitz zu kontaktieren, es sehr unwahrscheinlich machten, dass er rechtzeitig vom Ausgang seines Asylverfahrens Kenntnis bekommen würde, um fristgerecht die nötigen Schritte zu unternehmen. Der Beschwerdeführer hatte, obwohl er mittellos war, keinerlei Informationen über den Zugang zu Organisationen erhalten, die eine Rechtsberatung anbieten. Darüber hinaus dauert das Verfahren vor dem obersten Verwaltungsgericht Griechenlands, nach Angaben des Kommissars für Menschenrechte, denen die griechische Regierung nicht widersprochen hatte, durchschnittlich mehr als fünf Jahre. Dies zeigte, dass eine solche Berufung die mangelnden Garantien im Asylverfahren nicht ausgleichen konnte.

Angesichts dieser Mängel kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 vorlag. Eine Prüfung der Beschwerde unter Berufung auf Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 2 war in Anbetracht dessen nicht notwendig.

Artikel 2 und 3: Die Entscheidung der belgischen Behörden, den Beschwerdeführer dem Asylverfahren in Griechenland auszusetzen

Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Mängel des Asylverfahrens in Griechenland den belgischen Behörden bekannt gewesen sein mussten, als sie die Überstellung des Beschwerdeführers anordneten. Folglich konnte nicht von ihm erwartet werden, die volle Beweislast für die Gefahren zu tragen, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte. So hatte der UNHCR die belgische Regierung auf die Situation in Griechenland hingewiesen, als der Antrag des Beschwerdeführers noch in Belgien anhängig war. In einem anderen Fall hatte der Gerichtshof 2008 zwar festgestellt, dass die Überstellung eines Asylbewerbers nach Griechenland gemäß der Dublin II-Verordnung der EU nicht konventionswidrig war.3 Seitdem hatten internationale Institutionen und Nichtregierungsorganisationen jedoch vielfältiges Material in zahlreichen Berichten zusammengetragen, die im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Dublin-Systems in Griechenland übereinstimmten. Zudem hatte Belgien über die Überstellung zunächst nur auf der Grundlage der stillschweigenden Billigung der griechischen Behörden entschieden und die Entscheidung ohne individuelle Garantien dieser Behörden zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt, obwohl die belgischen Behörden gemäß der Verordnung eine Ausnahme hätten machen und die Überstellung des Beschwerdeführers hätten ablehnen können. Vor diesem Hintergrund hätten die belgischen Behörden nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer im Einklang mit der Konvention behandelt werden würde, sondern hätten überprüfen müssen, wie die griechischen Behörden die maßgebliche Asylgesetzgebung in der Praxis anwenden; dies hatten sie aber unterlassen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland verstieß folglich gegen Artikel 3. Eine Prüfung der Beschwerde unter Berufung auf Artikel 2 war in Anbetracht dieser Schlussfolgerung nicht notwendig.

Artikel 3: Die Entscheidung der belgischen Behörden, den Beschwerdeführer den Haft- und Lebensbedingungen in Griechenland auszusetzen

Der Gerichtshof hatte bereits festgestellt, dass die Haft- und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Griechenland erniedrigend waren. Diese Tatsachen waren vor der Überstellung des Beschwerdeführers wohlbekannt und konnten anhand von zahlreichen Quellen überprüft werden. In Anbetracht dessen befand der Gerichtshof, dass die belgischen Behörden den Beschwerdeführer wissentlich Haft- und Lebensbedingungen aussetzten, die einer erniedrigenden Behandlung gleichkamen; darin lag eine Verletzung von Artikel 3.

Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 (Belgien)

Im Hinblick auf die Rüge, dass dem Beschwerdeführer nach belgischem Recht kein wirksamer Rechtsbehelf gegen seine Überstellung zur Verfügung gestanden habe, hatte die belgische Regierung angeführt, dass die Möglichkeit bestanden hätte, beim Rat für Ausländerstreitsachen einen Eilantrag auf Aussetzung der Maßnahme zu stellen. Dieses Verfahren setzt die Umsetzung einer Abschiebungsmaßnahme für bis zu 72 Stunden aus, bis der Rat eine Entscheidung getroffen hat.

Der Gerichtshof befand allerdings, dass dieses Verfahren den in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht entsprach, wonach eine Beschwerde, dass eine Person durch die Abschiebung in ein anderes Land einer gegen Artikel 3 verstoßenden Behandlung ausgesetzt würde, gründlich untersucht werden und die zuständige Instanz die Kompetenz haben muss, die Beschwerde in der Sache zu prüfen sowie eine angemessene Entschädigung zu gewähren. In Anbetracht der Untersuchungspraxis des Rats für Ausländerstreitsachen, die im Wesentlichen darauf beschränkt war, zu prüfen, ob die Betroffenen einen konkreten Nachweis des Schadens erbracht hatten, der ihnen im Fall der vermeintlichen Verletzung von Artikel 3 entstehen würde, hätte der Beschwerdeführer keine Chance auf Erfolg gehabt. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 3 vor. Eine Prüfung der Beschwerde unter Berufung auf Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 2 war nicht notwendig.

Artikel 46 (Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile)

Der Gerichtshof sah es als notwendig an, individuelle Maßnahmen anzuzeigen, die für die Umsetzung des Urteils im Hinblick auf den Beschwerdeführer erforderlich sind. Die zur Vorbeugung ähnlicher künftiger Konventionsverletzungen erforderlichen allgemeinen Maßnahmen sind davon nicht berührt. Griechenland ist dazu verpflichtet, den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne Verzögerung in der Sache und in einer Weise zu prüfen, die mit der Konvention im Einklang steht, und ihn bis zum Abschluss dieser Prüfung nicht abzuschieben.

Artikel 41

Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Griechenland dem Beschwerdeführer 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 4.725 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat und dass Belgien dem Beschwerdeführer 24.900 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 7.350 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat. Zustimmende und abweichende Meinungen

Die Richter Rozakis und Villiger äußerten jeweils eine zustimmende Meinung; Richter Sajó äußerte eine teilweise zustimmende und teilweise abweichende Meinung; Richter Bratza äußerte eine teilweise abweichende Meinung. Die separaten Meinungen sind dem Urteil beigefügt.

Das Urteil liegt auf Englisch und Französisch vor.

Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte die RSS feeds.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.