EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 04.03.2010 - Chakroun, C-578/08 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 167 ff. - asyl.net: M16714
https://www.asyl.net/rsdb/M16714
Leitsatz:

Zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG). Leitsätze der Redaktion:

1. Bei der Beurteilung der Sicherung des Lebensunterhalts genügt der Nachweis über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienanghörigen zu bestreiten. Darüber hinausgehende Anforderungen sind mit der Richtlinie (RL) nicht vereinbar (hier Regelung in den Niederlanden: 120 % des Mindestlohns eines 23jährigen Arbeitnehmers).

2. Die EU-Staaten können einen Richtbetrag festlegen, nach welchem der Lebensunterhalt als gesichert gilt; in Einzelfällen kann jedoch trotz Unterschreitung dieses Richtbetrags eine Familienzusammenführung gerechtfertigt sein. Art. 17 der RL verlangt die individualisierte Prüfung eines Antrags.

3. Eine nationale Bestimmung, die hinsichtlich der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts unterscheidet, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind, ist mit der RL nicht vereinbar. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Flüchtlinge in Art. 9 Abs. 2 der RL möglich.

Schlagwörter: Familienzusammenführungsrichtlinie, Familienzusammenführung, praktische Wirksamkeit, Schutz von Ehe und Familie, individualisierte Prüfung, Sicherung des Lebensunterhalts, Chakroun,
Normen: RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. d, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. c, EMRK Art. 8, RL 2003/86/EG Art. 17
Auszüge:

[...]

32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache ("minimabeleid") in Anspruch nehmen kann. [...]

34 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht wie auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geltend, dass der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie belassene Wertungsspielraum nicht die Ziele und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen dürfe. Sie führt u. a. aus, dass der Regelsatz von 120 % des Mindestlohns, so wie er festgelegt sei, zur Folge habe, dass junge Antragsteller das Kriterium der Existenzmittel auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung praktisch niemals erfüllen könnten. Das Gesetz ziehe nämlich als Bezugspunkt den Mindestlohn einer Person im Alter von 23 Jahren heran. Der Mindestlohn einer Person unter 23 Jahren betrage aber nur einen Bruchteil des Mindestlohns eines 23-Jährigen, also z. B. 72 % für einen 21-Jährigen, so dass ein 21-Jähriger 160 % des für seine Altersklasse geltenden Mindestlohns verdienen müsse, um das Kriterium zu erfüllen. [...]

36 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass nach der Richtlinie wesentlich sei, ob der Betroffene selbst über ausreichende Mittel zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse verfüge, ohne Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Das von der Richtlinie vorgesehene System dürfe nicht dahin verstanden werden, dass es dem Mitgliedstaat gestatte, alle sozialen Vergünstigungen zusammenzurechnen, auf die Betroffene eventuell Anspruch hätten, um daraus die geforderte Einkommensgrenze abzuleiten. [...]

38 Schließlich sind sowohl Frau Chakroun als auch die Kommission der Auffassung, dass die niederländischen Behörden im Ausgangsverfahren die lange Dauer des Aufenthalts und der Ehe hätten berücksichtigen müssen und dass durch die Nichtberücksichtigung gegen das in Art. 17 der Richtlinie aufgestellte Erfordernis der individualisierten Antragsprüfung verstoßen worden sei. [...]

Antwort des Gerichtshofs

41 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I- 5769, Randnr. 60).

42 Diese Bestimmung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Einhaltung der u. a. in Kapitel IV der Richtlinie genannten Bedingungen. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist Teil dieser Bedingungen und gestattet den Mitgliedstaaten, den Nachweis zu verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Darin heißt es weiter, dass die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit beurteilen und die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen können.

43 Da die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstellt, ist die durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie verliehene Befugnis eng auszulegen. Ferner darf der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde.

44 In dieser Hinsicht ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass Maßnahmen zur Familienzusammenführung in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zum Schutz der Familie und zur Achtung des Familienlebens getroffen werden sollten, die in zahlreichen Instrumenten des Völkerrechts verankert ist. Die Richtlinie steht nämlich im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere in Art. 8 EMRK und der Charta anerkannt wurden. Daher sind die Bestimmungen der Richtlinie, u. a. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, im Licht der Grundrechte und insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienlebens auszulegen, das sowohl in der EMRK als auch in der Charta verankert ist. Hinzu kommt, dass die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (ABl. C 303, S. 1) niedergelegt sind; die Charta und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. [...]

47 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, bei der Beurteilung der Einkünfte des Zusammenführenden die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten zu berücksichtigen. Wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist diese Befugnis auszuüben, ohne dass das Richtlinienziel – die Begünstigung der Familienzusammenführung – und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigt werden.

48 Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist diese Befugnis ferner dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben könnten, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung abgelehnt würde, und dies ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers. Diese Auslegung wird durch Art. 17 der Richtlinie gestützt, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt.

49 Als Richtbetrag ein Einkommensniveau von 120 % des Mindestlohns eines Arbeitnehmers im Alter von 23 Jahren – ein Betrag, oberhalb dessen jeder Rückgriff auf eine besondere Hilfe grundsätzlich ausgeschlossen ist – heranzuziehen, scheint dem Ziel, festzustellen, ob ein Einzelner über regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, nicht zu entsprechen. Der Begriff "Sozialhilfe" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie ist nämlich dahin auszulegen, dass er sich auf eine Hilfe bezieht, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen.

50 Zudem ist der Wert von 120 %, auf den abgestellt wird, um den vom Vb 2000 vorgeschriebenen Betrag festzusetzen, nur ein Durchschnittswert, der sich ergibt, wenn die Statistiken über die von den niederländischen Gemeinden gewährte besondere Sozialhilfe anhand der von den Gemeinden herangezogenen Einkommenskriterien aufgestellt werden. Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, legen einige Gemeinden einen geringeren Betrag als 120 % des Mindestlohns als Richtbetrag zugrunde, was der These widerspricht, ein Einkommen in Höhe von 120 % des Mindestlohns sei unabdingbar.

51 Schließlich ist es nicht Sache des Gerichtshofs, zu beurteilen, ob das vom niederländischen Gesetz vorgesehene Mindesteinkommen ausreicht, um den niederländischen Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre gewöhnlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, genügt jedoch die Feststellung, dass, hätten die familiären Bindungen zwischen den Eheleuten Chakroun im Ausgangsverfahren schon vor der Einreise von Herrn Chakroun in das Gebiet der Gemeinschaft bestanden, der Einkommensbetrag, der bei der Prüfung des Antrags von Frau Chakroun herangezogen worden wäre, der Mindestlohn gewesen wäre und nicht 120 % von diesem. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Mindestlohn von den niederländischen Behörden selbst als ausreichende Einkünfte im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen wird.

52 Nach dem Vorstehenden ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache ("minimabeleid") in Anspruch nehmen kann.

Zur zweiten Frage

53 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie, insbesondere Art. 2 Buchst. d, dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind. [...]

Antwort des Gerichtshofs

59 In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie wird die Familienzusammenführung definiert, ohne dass nach dem Zeitpunkt der Eheschließung unterschieden würde, denn danach versteht man unter einer Familienzusammenführung die Einreise und den Aufenthalt eines Familienmitglieds im Aufnahmemitgliedstaat, mit dem Ziel, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten, "unabhängig davon, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden entstanden sind".

60 Nur der für Flüchtlinge geltende Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass die "Mitgliedstaaten … die Anwendung [der Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie] auf Flüchtlinge beschränken [können], deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben". Diese Bestimmung erklärt sich aus der günstigeren Behandlung, die Flüchtlingen bei ihrer Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat gewährt wird.

61 Damit sind die Vorschriften der Richtlinie mit Ausnahme von Art. 9 Abs. 2 sowohl auf das anwendbar, was die niederländischen Rechtsvorschriften als Familienzusammenführung bezeichnen, als auch auf das, was danach als Familiengründung anzusehen ist. [... ]

63 Diese Auslegung steht zudem mit Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta im Einklang, in denen nicht nach den Umständen und dem Zeitpunkt der Entstehung der Familie unterschieden wird.

64 In Anbetracht dieses vom Unionsgesetzgeber gewollten Fehlens einer Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Familie und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 nicht eng auszulegen und nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben, verfügten die Mitgliedstaaten nicht über einen Wertungsspielraum, der es ihnen erlaubt hätte, diese Unterscheidung in ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie einzuführen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 93). Im Übrigen kann die Fähigkeit eines Zusammenführenden, für feste und regelmäßige Einkünfte zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Familie im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie zu sorgen, in keiner Weise von dem Zeitpunkt abhängen, zu dem er seine Familie gegründet hat.

65 Schließlich genügt zum Vorbringen der niederländischen Regierung, eine Genehmigung sei zu erteilen, wenn Art. 8 EMRK dies verlange, die Feststellung, dass Frau Chakroun, wie sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben hat, noch immer nicht die Genehmigung erteilt worden ist, zu ihrem Mann zu ziehen, mit dem sie seit 37 Jahren verheiratet ist.

66 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie, insbesondere Art. 2 Buchst. d, dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, in der bei der Anwendung des Einkommenserfordernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie danach unterschieden wird, ob die familiären Bindungen vor oder nach der Einreise des Zusammenführenden in den Aufnahmemitgliedstaat entstanden sind. [...]