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VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 12.02.2009 - 2 A 205/08 - asyl.net: M15106
https://www.asyl.net/rsdb/M15106
Leitsatz:

Eine Wohnsitzauflage gem. § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist rechtswidrig, wenn die erforderliche Begründung fehlt; jedenfalls muss die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung bekannte oder erkennbare Belange des Ausländers berücksichtigen (hier: Vorteil der Wohnsitznahme im städtischen Umfeld wegen psychischer Erkrankung).

 

Schlagwörter: D (A), Klageänderung, Sachdienlichkeit, Wohnsitzauflage, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Klagefrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Begründungserfordernis, subsidiärer Schutz, Ermessen, Erlasslage, Sozialhilfeträge, Göttingen, Krankheit, psychische Erkrankung
Normen: VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwVfG § 39 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 12 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Eine Wohnsitzauflage gem. § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG ist rechtswidrig, wenn die erforderliche Begründung fehlt; jedenfalls muss die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung bekannte oder erkennbare Belange des Ausländers berücksichtigen (hier: Vorteil der Wohnsitznahme im städtischen Umfeld wegen psychischer Erkrankung).

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klageänderung ist zulässig, weil das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe, nämlich das Begehren der Klägerin, ihren Wohnsitz von G. in der Gemeinde F. nach Göttingen verlegen zu dürfen. Die endgültige Beilegung des Streits wird gefördert. Die in der Vergangenheit den der Klägerin erteilten Duldungen jeweils beigefügte Wohnsitzauflage ist durch die der Aufenthaltserlaubnis vom 02.12.2008 beigefügte - wortgleiche - Auflage ersetzt worden, weshalb nur diese - noch - Gegenstand der gerichtlicher Überprüfung sein kann.

Die geänderte Klage ist zulässig. Da der Bescheid vom 02.12.2008 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, gilt als Klagefrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die vorliegend eingehalten ist. Das Gericht kann auch über die erst in der mündlichen Verhandlung geänderte Klage sogleich entscheiden, weil sich zum einen der Streitstoff nicht geändert hat und die übrigen Beteiligten zwar der Klageänderung nicht zugestimmt, sich in der Sache jedoch auf sie eingelassen haben.

Die Klage ist begründet. Die dem Bescheid des Beklagten vom 02.12.2008 beigefügte Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Das folgt schon daraus, dass sie nicht begründet worden ist. Allerdings bedarf es gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG einer Begründung nicht, soweit demjenigen, für den der - belastende - Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Zwar war der Klägerin bekannt, dass sie während und nach Beendigung ihres ersten Asylverfahrens ebenso wie während des Asylfolgeverfahrens ihren Wohnsitz in der Gemeinde F. nehmen sollte; mit der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60 Abs. 7 Ausländergesetz und der Erteilung einer auf § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Aufenthaltserlaubnis ist die Klägerin jedoch im Grundsatz berechtigt, sich überall im Bundesgebiet aufzuhalten und unterliegt nicht mehr den aufenthaltsrechtlichen Restriktionen des Asylverfahrens (vgl. § 50 AsylVfG). Mithin hatte der Beklagte allen Anlass, die nunmehr auf § 12 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz gestützte Wohnsitzauflage zu begründen.

Die Wohnsitzauflage ist auch in der Sache rechtswidrig; der Beklagte hätte das ihm zustehende Ermessen von Rechts wegen nicht so ausüben können, dass der Klägerin nur erlaubt wird, ihren Wohnsitz in der Gemeinde F., nicht aber in der Stadt Göttingen zu nehmen. Der Beklagte ist bei dieser Ermessensentscheidung an die vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz gebunden. In deren Nummer 12.2.1 wird ausgeführt, dass aufenthaltsrechtlich erhebliche Zwecke für eine Wohnsitzauflage die Vermeidung ungleicher Belastungen der Träger der Sozialhilfe oder migrationspolitische Gesichtspunkte sein können, und das bei Vorliegen gewichtiger Gründe Wohnsitzauflagen gestrichen oder geändert werden können. Ergänzend wird in Nummer 12.2.1.1 ausgeführt, dass Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 22 bis 24 des Gesetzes mit der Auflage zu versehen sind "Wohnsitzaufnahme ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt", wenn der Lebensunterhalt des Ausländers - wie hier - ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert ist; die Ausländerbehörde kann eine Wohnsitzaufnahme in einer Gemeinde oder in Gemeindeteilen anordnen, wenn dafür weitere Gründe vorliegen. Derartige ermessensbindende Richtlinien sind zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden mit der Folge, dass sich die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensbetätigung im Allgemeinen auf eine derartige Richtlinie stützen darf; das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es jedoch, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers von Amts wegen bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vorn 15.01.2008 - 1 C 17.07 - NVwZ 2008, 796). [...]

Migrationspolitische Überlegungen stellt der Beklagte hier offenbar nicht an. Er schließt sich vielmehr der Auffassung der Beigeladenen an, es sei nicht notwendig, dass die Klägerin in Göttingen wohne, zumal dort erhebliche Sozialhilfeaufwendungen anfallen würden. In Anwendung von Nr. 12.2.1 der oben zitierten Verwaltungsvorschrift kommt nach dem Verständnis des Gerichts mithin nur eine Wohnsitzauflage zur Vermeidung ungleicher Belastungen der Sozialhilfeträger in Frage. Dieser Umstand erlaubt dem Beklagten jedoch nicht, der Klägerin zu verbieten, in Göttingen Wohnung zu nehmen. Die Beigeladene ist zwar zuständige Ausländerbehörde für ihr Stadtgebiet, nicht jedoch Trägerin der Sozialhilfe. Nach § 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des XII. Buchs des Sozialgesetzbuches vom 16.12.2004 (GVBl. Seite 644) sind örtliche Träger der Sozialhilfe in Niedersachsen die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover. (Auch) aus § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes folgt, dass die Stadt Göttingen selbst nicht örtlicher Träger der Sozialhilfe ist, denn sie wird daneben ausdrücklich erwähnt; mithin hat sich durch die Einführung des SGB XII an der bisherigen sachlichen Zuständigkeit im Sozialhilferecht (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 16.04.1969 - IV OVG A 73/69 - und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.1972 - III C 121.69 -) nichts geändert. Das Gericht geht davon aus, dass das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport diese für die Stadt Göttingen geltende Besonderheit, die auf das Göttingen Gesetz vom 01.07.1964 (NdsGVBl. Seite 134) zurück geht, bei der Abfassung von Nummer 12.2.1.1 der vorläufigen Verwaltungsvorschrift nicht bedacht hat.

Unabhängig von Vorstehendem war und ist der Beklagte gehindert, der Klägerin die Wohnsitzaufnahme in der Stadt Göttingen zu verwehren, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist, dort zu wohnen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass es die körperliche und seelische Gesundheit der Klägerin ganz erheblich fördert, wenn sie in einem städtischen Umfeld wohnen kann. [...]