In dem Schreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer werden die Maßnahmen besonders damit begründet, dass der Zugang zu Rechtsberatung oder anwaltlicher Vertretung und daher auch das Einlegen von Rechtsmitteln gegen Entscheide des BAMF zur Zeit erschwert sind. Vor diesem Hintergrund habe das BAMF in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern ein abgestuftes Verfahren entwickelt:
- In der ersten Stufe werden bis zum 19. April 2020 nur "vollumfänglich stattgebende Bescheide" zugestellt, also Bescheide, in denen die Asylberechtigung nach Art. 16a GG und/oder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG festgestellt werden.
- Ab der kommenden Woche (ab 20. April 2020) werden in der zweiten Stufe alle Arten von Bescheiden wieder zugestellt, aber nur an anwaltlich vertretene Asylsuchende. Die Zustellung soll in diesen Fällen "zumindest auch" an die Anwaltskanzleien erfolgen. Daneben sollen Bescheide über Verfahrenseinstellungen direkt an Betroffene zugestellt werden, wenn diese den Antrag zurückgenommen haben oder den Verzicht auf die Durchführung des Verfahrens erklärt haben (gemäß § 32 AsylG). Umfasst hiervon sind auch Fälle des sogenannten Nichtbetreibens von Verfahren, aber beschränkt auf die Fälle, in denen die betroffene Person "untergetaucht" ist (gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG). Bei anderen Fällen des "Nichtbetreibens" wird in dieser Phase auf die Zustellung der Bescheide verzichtet.
- In der dritten Stufe, die ab dem 4. Mai 2020 beginnen soll, soll wieder die Zustellung sämtlicher Bescheide auch an die nicht anwaltlich vertretenen Asylsuchenden stattfinden. Bis dahin sollen die Außenstellen des BAMF gemeinsam mit den Verwaltungsgerichten und den Rechtsanwaltskammern in den jeweiligen Regionen Vorkehrungen treffen, damit Rechtsbehelfe fristgerecht eingelegt werden können.
In dem Schreiben kündigt das BAMF an, dass eine Verlängerung des Vorgehens der zweiten Stufe denkbar ist, falls ab dem 4. Mai noch kein Übergang zur vollständigen Zustellungspraxis möglich sein sollte. In diesem Fall werde die Bundesrechtsanwaltskammer erneut informiert.