Ausgenommen vom Abschiebestopp sind afghanische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
- gegen die eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen worden ist
oder - gegen die Ausweisungsgründe nach den §§ 53 und 54 AufenthG vorliegen und das Bleibeinteresse
nach § 55 AufenthG nicht überwiegt
oder - die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei
Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
Die Landesregierung begründet ihre Anordnung mit der Neubewertung der Sicherheitslage durch den UNHCR im Dezember 2016 und dem Ausbleiben einer entsprechenden Anpassung der Lageeinschätzung durch die Bundesregierung, die die Grundlage von Abschiebungen ist.