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Neue Arbeitshilfe zur Ausbildungsduldung

Mit dem Anfang August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde erstmals ausdrücklich der Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zweck einer Ausbildung geschaffen. Schon jetzt zeichnen sich mehrere Auslegungsfragen ab, die unterschiedlich gehandhabt werden. Zu der Neuregelung hat der Paritätische Gesamtverband eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die der Regelung größtmögliche Wirksamkeit verleihen soll.

Die Duldung zum Zweck der Ausbildung wurde bereits im August 2015 ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, lag aber im Ermessen der Ausländerbehörden und galt nicht für Personen im Alter von über 21 Jahren oder solchen aus „sicheren Herkunftsländern“. Mit dem Integrationsgesetz wurde im August 2016 ein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung eingeführt, der altersunabhängig ist und Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnimmt.

Vor allem im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Erteilung ergeben sich mehrere Auslegungsfragen, die vom Bundesinnenministerium und Bayern restriktiv, von der Rechtsprechung und vielen Bundesländern aber für die Betroffenen günstiger gehandhabt werden.

In der Arbeitshilfe des Paritätischen werden diese Fragen im Detail erläutert. So etwa:

  • Ob der Anspruch auf die Duldung erst mit tatsächlicher Aufnahme der Ausbildungstätigkeit entsteht oder bereits mit Abschluss eines Ausbildungsvertrags.
  • Wann vom Bevorstehen „konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ ausgegangen werden kann, die einen Duldungsanspruch ausschließen.
  • Ob die Stichtagsregelung in § 60a VI Nr. 3 AufenthG bei Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten" auch zugunsten der Betroffenen greift, wenn bis zum Stichtag lediglich ein (nicht förmliches) Asylgesuch gestellt wurde.
  • Ob die Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wenn ansonsten die Erteilungsvoraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt sind.

In der Arbeitshilfe erläutert die Autorin Kirsten Eichler (GGUA Münster) neben den Erteilungsvoraussetzungen auch die Regelungen zum Erlöschen der Duldung und die Möglichkeiten für die anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a AufenthG. In einer der kommenden Ausgaben des Asylmagazins werden wir zu diesem Thema einen Beitrag von Kirsten Eichler veröffentlichen.

  • Einschlägige Gerichtsentscheidungen zu der Neuregelung sind unter dem Schlagwort „Ausbildungsduldung“ in der Rechtsprechungsdatenbank auf asyl.net abrufbar.