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Neu bei uns: Arbeitshilfe "Aufnahme aus dem Ausland" beim Familiennachzug

Im März 2016 wurde der Familiennachzug zu in Deutschland lebenden subsidiär schutzberechtigten Personen für zwei Jahre ausgesetzt. In einer neuen Arbeitshilfe wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen sich Betroffene auf § 22 Satz 1 AufenthG ("Aufnahme aus dem Ausland") berufen können, um die Familienzusammenführung zu erreichen.

Nach der umstrittenen Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG erhalten im Ausland lebende Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Personen bis zum 16. März 2018 regelmäßig keine Genehmigung, zum Zweck der Familienzusammenführung nach Deutschland einzureisen. Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung nur wenige Menschen davon betroffen, hat sie heute insbesondere für Schutzsuchende aus Syrien weitreichende Folgen: Seit der Gesetzesänderung stieg die Zahl der Entscheidungen, in denen syrischen Asylsuchenden subsidiärer Schutz (statt Flüchtlingsschutz) gewährt wurde, massiv an. Auf diese Weise ist mittlerweile die deutliche Mehrheit der Schutzsuchenden aus Syrien von der Aussetzung des Familiennachzugs bis März 2018 betroffen.

Vor diesem Hintergrund wird in der Arbeitshilfe auf § 22 AufenthG verwiesen, der laut Gesetz von der Aussetzung "unberührt" bleibt. Dieser Paragraph sieht vor, dass für die "Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen" Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können. Anna Schmitt und Sebastian Muy von der Beratungsstelle BBZ/KommMit Berlin argumentieren, dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs gegen Grund- und Menschenrechte (insbesondere aus der UN-Kinderrechtskonvention) verstoße. Aus völkerrechtlichen Gründen seien die Behörden daher grundsätzlich zur Prüfung verpflichtet, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug auch bei subsidiär Geschützten vorliegen.

Unabhängig davon müsse zudem – auch nach Auffassung der Bundesregierung – der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in außergewöhnlichen Einzelfällen durch Anwendung des § 22 AufenthG ermöglicht werden. Die Arbeitshilfe stellt dar, wie das Verfahren der Familienzusammenführung in derartigen Fällen abläuft und was im Fall der Ablehnung eines Antrags getan werden kann. Ergänzt wird die Darstellung durch erste Praxiserfahrungen sowie durch ein Beispielschreiben, in dem mögliche Argumente für einen Antrag auf Familiennachzug zusammengetragen wurden.

Eine gekürzte Fassung der Arbeitshilfe wurde vorab als Beitrag im Asylmagazin 6/2017 veröffentlicht. Der Informationsverbund Asyl und Migration stellt die erweiterte Version nun als Ergänzung zum Themenschwerpunkt Familienzusammenführung zum Download zur Verfügung.

  • Weitere Informationen zum Verfahren der Familienzusammenführung finden Sie darüber hinaus bei familie.asyl.net.