Eine Zulassung zum Integrationskurs soll laut Gesetz vom BAMF nur dann bewilligt werden, wenn ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Der Begriff "gute Bleibeperspektive" findet sich allein in der Gesetzesbegründung und soll Personen aus Ländern mit hohen Anerkennungsquoten erfassen – oder solche bei denen der Asylantrag voraussichtlich positiv beschieden wird.
Anstatt mit einer Einzelfallprüfung entscheidet das BAMF jedoch in der Praxis pauschalisierend anhand des Herkunftslandes: Asylsuchenden aus Syrien, Somalia, Eritrea, Irak und Iran wird eine "gute Bleibeperspektive" prognostiziert, Schutzsuchenden aus anderen Herkunftsländern wie z.B. Afghanistan hingegen nicht. Demzufolge erhalten sie keinen Zugang zum Integrationskurs oder etwa zur Ausbildungsförderung.
(Kritisch zu diesem „keineswegs nach objektiven Kriterien“ bestimmten Ausgangspunkt für die Gewährung von Teilhabemöglichkeiten, siehe den Beitrag von Claudius Voigt, Die „Bleibeperspektive“ im Asylmagazin 8/2016, abrufbar auf asyl.net unter Asylmagazin.)
Das VG Ansbach stellt in seinem Beschluss auch fest, dass es eine rechtliche Definition, wann eine "gute Bleibeperspektive" zu erwarten ist, nicht gibt. Daher sei laut VG die Auslegung des Begriffs "des zu erwartenden rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" im Klageverfahren zu klären. Klärungsbedürftig sei insbesondere, welche Anerkennungsquote eine gute Bleibeperspektive bedinge und ob neben den vom BAMF benannten Ländern weitere Herkunftsländer hierunter zu fassen seien.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Einsender des Beschlusses, Claudius Voigt (GGUA Münster), Widerspruch und ggf. Klage einzulegen, wenn Betroffenen der Zugang zu Integrationskursen verweigert wird, obwohl ein positiver Ausgang des Asylverfahrens zu erwarten ist. Dies gelte insbesondere auch bezüglich der Ausbildungsförderung, deren Gewährung ebenso an eine "gute Bleibeperspektive" geknüpft ist. Bei Auszubildenden sei generell gerade aufgrund der Verfestigung des Aufenthalts durch die Ausbildung von "einem dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalt" auszugehen, unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens.