Der Deutsche Anwaltverein fordert die Ergänzung von § 10 Abs. 1 AufenthG um S. 2
wie folgt:
„S. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 erfüllt.“
Der Deutsche Anwaltverein fordert die Ergänzung von § 10 Abs. 1 AufenthG um S. 2
wie folgt:
„S. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 erfüllt.“