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Informationen zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen von Terre des Femmes

Die Organisation Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau hat Informationen zum "Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen" zusammengestellt, das im Sommer 2017 in Kraft trat. Das Gesetz regelt u.a. die Voraussetzungen, unter denen im Ausland geschlossene Ehen mit Minderjährigen in Deutschland aufgehoben werden können.

Die Neuerungen des Gesetzes, das am 22. Juli 2017 in Kraft trat, sind laut Terre des Femmes in der Öffentlichkeit nicht bekannt oder es fehlt an Erfahrungen mit der Umsetzung. Daher hat die Organisation nun eine Kurzübersicht sowie eine Informationsschrift zu den Änderungen veröffentlicht. Die Informationsschrift enthält neben einer Darstellung der Gesetzesänderungen auch Hintergrundinformationen sowie einen 10-Punkte-Plan für Hilfe und Unterstützung bei (drohender) Früh- oder Zwangsverheiratung. Zu den wichtigsten Neuerungen des Gesetzes, die auch den aufenthaltsrechtlichen Bereich betreffen können, zählen die Folgenden:

  • Durch das Gesetz wurde das Mindestheiratsalter für alle Personen auf 18 Jahre festgelegt. Die Möglichkeit, dass Familiengerichte Ausnahmegenehmigungen für die Heirat von Personen ab 16 Jahren erteilen konnten, wurde damit abgeschafft (§ 1303 BGB).
  • Eingeführt wurde im § 11 des Personenstandsgesetzes (PStG) ein "Voraustrauungsverbot". Demnach sind alle religiösen oder traditionellen Handlungen, die den Zweck haben, eheähnliche Verbindungen mit minderjährigen Personen zu begründen, verboten. Die Beteiligung an einer solchen Zeremonie gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro belegt werden kann. Beteiligen sich Personen (etwa Geistliche) wiederholt an derartigen Handlungen und/oder ist eine Person unter 16 Jahren betroffen, begründet dies nach § 54 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse.
  • Im Ausland vorgenommene Eheschließungen, bei denen ein Ehegatte jünger als 16 Jahre war, gelten als unwirksam. Eheschließungen, bei denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, können aufgehoben werden. Hier gelten allerdings einige Ausnahmen (z.B., wenn beide Ehegatten mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben und erklären, dass sie die Ehe fortsetzen wollen).
  • Verheiratete Minderjährige gelten als unbegleitet (sofern sie nicht mit ihren Eltern einreisen), auch wenn sie von ihrem volljährigen "Ehegatten" begleitet werden. Sie sind vom Jugendamt in vorläufige Obhut zu nehmen.
  • Die Unwirksamkeit oder Aufhebung einer im Ausland geschlossenen Ehe soll für die Betroffenen in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Belangen keine Nachteile mit sich bringen. Bei einer Trennung gilt die Unwirksamkeit bzw. Aufhebung einer Minderjährigenehe nun ausdrücklich als besondere Härte, die ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen kann (§ 31 Abs. 2 S. 2 AufenthG).

In einer der nächsten Ausgaben unserer Zeitschrift Asylmagazin werden die Neuerungen des Gesetzes ausführlich dargestellt.