Flüchtlingsräte und Wohlfahrtsverbände berichten aktuell vielfach davon, dass Beratende, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder freiwillig Engagierte von Mitarbeitenden des BAMF an verschiedenen Außenstellen und Ankunftszentren zurückgewiesen werden, wenn sie zur Unterstützung von Schutzsuchenden an einer Anhörung teilnehmen wollen.
Um das Recht einer schutzsuchenden Person auf einen Beistand bei der Anhörung im Asylverfahren durchzusetzen, stellt der Flüchtlingsrat Niedersachsen online eine juristische Abhandlung zum Thema „Anhörung im Asylverfahren – Anwesenheit eines Beistands“ zur Verfügung.
Die Abhandlung kommt zu dem Ergebnis, dass Schutzsuchende bei der Anhörung im Asylverfahren ein Recht darauf haben, von einem Beistand begleitet zu werden. Der Anspruch auf Begleitung durch einen Beistand bei Gesprächen mit Behörden ergebe sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht (§ 14 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Dabei müsse es sich bei dem Beistand nicht um eine Juristin oder einen Juristen handeln.
Laut Flüchtlingsrat steht dem auch nicht entgegen, dass die Teilnahme an Anhörungen in Asylverfahren zum Teil gesondert geregelt ist. So bestimmt § 25 Abs. 6 Asylgesetz, dass die Anhörung nicht öffentlich ist, Mitarbeitende von deutschen Behörden oder vom UNHCR teilnehmen können und dass „anderen Personen“ die Anwesenheit vom BAMF gestattet werden kann. Diese Vorschrift, dass „andere Personen“ vom BAMF erst zugelassen werden müssen, betrifft laut Flüchtlingsrat nur Personen aus der Öffentlichkeit und nicht Begleitpersonen, die auf der Seite der Asylsuchenden stehen. So gehe auch das BAMF selbst in seiner Dienstanweisung (DA-Asyl von Januar 2016) zur Anhörung (unter 7. Gäste, Stand 7/2015) davon aus, dass „andere Personen z.B. Pressevertreter“ sind. Wenn Asylsuchende erklären, dass sie die Anwesenheit der Begleitperson als Vertrauensperson wünschen, dann gelte also die allgemeine Regel zum Teilnahmerecht von Beiständen.
Auch das Bundesinnenministerium bestätigt, dass für Beistände eine Genehmigung zur Teilnahme an der Anhörung nicht erforderlich ist. In einem Schreiben vom 18. Oktober 2016 an den Bundestagsabgeordneten Volker Beck bestätigt das BMI zudem, dass Beiständen ein Fragerecht in der Anhörung zusteht. Allerdings geht aus dem Schreiben nicht eindeutig hervor wer als Beistand gilt.
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen weist in seiner Abhandlung darauf hin, dass eine Anmeldung der Begleitung durch einen Beistand gegenüber dem BAMF vom Gesetz nicht verlangt wird, dies aber aufgrund von Schwierigkeiten beim Zugang in der Praxis teilweise empfohlen wird. Die Diakonie Hessen stellt auf ihrer Seite unter Service / Rechtliche Informationen einen Musterbrief für ein Fax an die zuständige Stelle des BAMF zur Verfügung, mit dem man sich als „Beistand“ zur Anhörung anmelden kann.