Die Arbeitshilfe stellt verschiedene Konstellationen dar, in denen die Ausländerbehörden die Erteilung von Arbeitserlaubnissen mit umstrittenen oder unzutreffenden Begründungen verweigern. So ist offenbar bei Behörden die Auffassung vorzufinden, dass für Personen aus den sogenannten "sicherern Herkunftsstaaten" ein generelles Arbeitsverbot bestehe. Das Gesetz sieht dies aber nur für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten vor, die einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. In vielen Fällen kann also die Arbeitserlaubnis weiterhin erteilt werden bzw. besteht kein Anlass, bereits erteilte Arbeitserlaubnisse zu widerrufen.
Daneben beschäftigt sich die Arbeitshilfe u.a. mit den Voraussetzungen des Arbeitsmarktzugangs für Personen mit einer BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender).
- <link file:28551 download file>Die Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Arbeitserlaubnis verweigert: Das muss oft nicht sein!" finden Sie hier.