Das Bundesministerium des Innern versandte am 28. April 2023 ein Länderrundschreiben an die obersten Landesbehörden, in dem es Hinweise zur Einbindung der Ausländerbehörden in Visumverfahren beim Familiennachzug, sowie Empfehlungen hinsichtlich einer Globalzustimmung nach § 32 AufenthV zur Beschleunigung der Visumerteilung zur Familienzusammenführung bei Anträgen aus Ländern mit verlässlichem Urkundenwesen erteilte.
Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass bei Anträgen aus Ländern mit verlässlichem Urkundenwesen empfohlen wird, dass die obersten Landesbehörden von der Möglichkeit des Erlasses einer Globalzustimmung gem. § 32 AufenthV Gebrauch machen. Die Empfehlung bezieht sich auf Fälle, in denen die Lebensunterhaltssicherung und die Wohnraumgröße nicht zu prüfen sind, mithin also nur für Fälle des § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG (Flüchtlingsschutzprivilegierung), § 36 Abs. 1 AufenthG (Elternnachzug zu minderjährigem ausländischem Kind), sowie § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG (Kindernachzug zu deutscher Person oder Elternteil eines deutschen Kindes).
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