Auch eine geringfügige Beschäftigung kann demnach die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts sowie des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei 1/80 begründen, wenn es sich um eine "echte" und "tatsächliche" Tätigkeit handele. Im vorliegenden Fall wird diese Frage nun das VG Berlin zu prüfen haben, das dem EuGH die Grundsatzfrage vorgelegt hatte.
Das Urteil im Wortlaut finden Sie hier.