Die "Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung" (ZIdPrüfV) erschien am 6. Juli 2016 im Bundesanzeiger und trat damit am 7. Juli 2016 in Kraft. Im § 1 Abs. 2 regelt sie, dass bei Personen, die über keine sonstigen Personaldokumente verfügen, eine Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) sowie ein Ankunftsnachweis (nach § 63a des Asylgesetzes) als Identitätsnachweis für die Kontoeröffnung ausreichen.
Das Recht auf ein Basiskonto ("Girokonto für alle") wird seit dem 18. Juni 2016 im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Demnach muss jedes Kreditinstitut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, auch Verträge über Basiskonten abschließen. Mit dem Basiskonto sind Online-Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften sowie Geldkartengeschäfte möglich. Eine Überziehungsmöglichkeit kann vereinbart werden, die Bank ist dazu aber nicht verpflichtet.
Für die Kontoeröffnung muss kein fester Wohnsitz nachgewiesen werden, es genügt eine Anschrift, an der die Person postalisch erreichbar ist. Deutsche Staatsangehörige, EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis müssen zur Kontoeröffnung in der Regel einen Pass oder Personalausweis vorlegen. Für Asylsuchende und Geduldete wurde nun durch die Änderung der genannten Verordnung klargestellt, dass sie auch ohne ein derartiges Dokument ein Basiskonto eröffnen können.
- Die Diakonie Deutschland hat die wichtigsten Informationen zum Basiskonto auf einer Webseite zusammengestellt (inkl. einer Checkliste in deutscher, arabischer und englischer Sprache).
- Die Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung ist abrufbar bei www.buzer.de.