BlueSky

EGMR: Spaniens "Push-Backs" aus der Exklave Melilla sind rechtswidrig

In einer aktuellen Entscheidung verurteilte der EGMR Spanien wegen illegaler Zurückschiebungen von Personen, die versucht hatten, von Marokko in die spanische Exklave Melilla zu gelangen.

In einem Urteil vom 3. Oktober 2017 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache N.D. und N.T. gegen Spanien fest, dass Zurückschiebungen ohne Verfahren (sogenannte Push-Backs) an der Grenze der spanischen Exklave Melilla nach Marokko gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen.

Die Entscheidung erging im Fall von zwei jungen Männern, die am 13. August 2014 zusammen mit etwa 70 anderen Personen versucht hatten, über die Grenzzäune auf das spanische Territorium Melilla zu kommen. Einer der Betroffenen war 2012 vor dem bewaffneten Konflikt in Mali geflohen, der andere kam aus der Elfenbeinküste. Beim Versuch, über die drei Grenzzäune der Exklave zu klettern, wurden die Betroffenen von der spanischen Guardia Civil aufgehalten. Marokkanische Sicherheitskräfte trieben sie gewaltsam nach Marokko zurück, wo sie dann ins Landesinnere gebracht und abgesetzt wurden.

Mit Unterstützung der Organisationen European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) und Brot für die Welt erhoben die Betroffenen Beschwerde vor dem EGMR und machten einen Verstoß gegen das Verbot von Kollektivausweisungen aus Art. 4 EMRK-Protokoll Nr. 4 geltend. Auch sahen sie sich in ihrem Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt, da sie keine Möglichkeit gehabt hätten, gegen die Rückschiebung vorzugehen. In dem Verfahren nahmen einige Institutionen und Organisationen Stellung, so etwa der Menschenrechtskommissar des Europarats, UNHCR, Amnesty International und der Europäische Flüchtlingsrat ECRE.

Der EGMR stellte zunächst fest, dass die EMRK auf diese Fälle anwendbar ist, unabhängig davon, ob die Push-Backs nun auf spanischem oder marokkanischem Boden erfolgten. Spanien hatte nämlich laut EGMR bei den Rückführungen tatsächlich Kontrolle über die Betroffenen und daher rechtlich seine Hoheitsgewalt ausgeübt. Der Gerichtshof erkannte in dem Vorgehen der spanischen Grenzschutzbehörden eindeutig eine Ausweisung, die auch eine Behandlung an der Grenze und die Einreiseverweigerung umfasse. Dass es sich um eine Kollektivausweisung handelte, machte der EGMR daran fest, dass vorher keinerlei Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung erging und es noch nicht einmal zur Feststellung der Identitäten der Betroffenen kam. So hätten diese keine Gelegenheit gehabt, Beschwerden gegen die Maßnahmen vorzubringen. Das Verbot der Kollektivausweisung diene aber gerade der Verhinderung von Ausweisungen ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände der Betroffenen.

Von weitreichender Bedeutung kann insbesondere die Schlussfolgerung des Gerichts sein, dass schon aufgrund der faktischen Kontrolle der spanischen Behörden über die Rückführungsmaßnahmen von der Anwendbarkeit der EMRK auszugehen ist. Dabei kommt es laut dem Gericht nicht entscheidend darauf an, ob sich die betroffene Person bereits auf spanischem Territorium befunden hat. Dieses Argument könnte für die Behandlung von Personen an den Außengrenzen der EU-Staaten oder z.B. auf hoher See allgemein von Bedeutung sein.

Die Entscheidung wurde von einer Kammer des Gerichtshofs getroffen und ist noch nicht rechtskräftig. Spanien hat noch die Gelegenheit, die Überprüfung der Entscheidung durch die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.