Vor 20 Jahren wurde das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet. In Deutschland ist es seit 1992 in Kraft, allerdings mit Einschränkungen: Die Ratifizierung der Konvention wurde von der Bundesregierung unter einen ausländerrechtlichen Vorbehalt gestellt. Dieser schränkt den Schutzgedanken der Konvention stark ein, in dem das Ausländerrecht Vorrang vor der UN-Kinderrechtskonvention erhält.
Nach der UN-Kinderrechtskonvention ist Deutschland verpflichtet, jungen Menschen bis zum 18. Lebensjahr Schutz, Fürsorge, Beteiligung und Förderung zu gewährleisten.
Aufgrund des ausländerrechtlichen Vorbehalts gilt dies aber nicht für ausländische Kinder und Jugendliche. Gerade schutzbedürftige Gruppen wie Minderjährige im Asylverfahren, mit einer Duldung oder solche, die ohne legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland leben, sind davon betroffen. Dies geschieht, obwohl die UN-Kinderrechtskonvention gerade Flüchtlingskindern besondere Schutzrechte zusichert.
Der Vorbehalt erlaubt es, den betroffenen Kinder und Jugendlichen nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Freizeitangeboten, Kultur und sozialer Sicherung zu gewähren. Zudem werden sie in allen ausländer- und asylrechtlichen Verfahren bereits mit 16 Jahren wie Erwachsene behandelt. Es kommt in Deutschland sogar vor, dass unter 18-jährige in Abschiebungshaft genommen werden.
Die Rücknahme des deutschen Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention wird zu einer Anpassung und Änderung des deutschen Rechts und der Rechtsprechung führen müssen.
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 3.5.2010 zur Rücknahme des deutschen Vorbehalts.