Das Integrationsgesetz führt mit dem neu ins Aufenthaltsgesetz eingefügten § 12a für einen befristeten Zeitraum Wohnsitzregelungen für die folgenden Gruppen ein:
- Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 6. August 2019 anerkannt wurden oder werden;
- Personen, die zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 6. August 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 (Aufnahmeprogramme und Resettlement) oder § 25 Abs. 3 (Feststellung eines Abschiebungsverbots) erhalten haben oder erhalten.
Der neue § 12a Abs. 1 AufenthG verpflichtet diese Personengruppen zunächst dazu, in dem Bundesland zu wohnen, dem sie auch während des Asyl- oder Aufnahmeverfahrens gelebt haben. Dies gilt bei den schutzberechtigten Personen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung des Schutzstatus bzw. ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei den anderen oben genannten Gruppen. Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung gelten u.a. dann, wenn eine betroffene Person erwerbstätig ist oder wenn sie einen Ausbildungs- oder Studienplatz in einem anderen Bundesland hat.
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Wohnsitzregelung nach Abs. 1 auch rückwirkend für Personen, die nach dem 1. Januar 2016 (undn noch vor Inkrafttreten des Gesetzes) den Schutzstatus erhalten haben. Sie kann u.U. also auch Personen betreffen, die bereits in ein anderes Bundesland umgezogen sind. Laut der Arbeitshilfe sorgen gerade diese Fälle zur Zeit für erhebliche Unsicherheit unter den Betroffenen, aber auch bei Behörden. Die Arbeitshilfe weist hier daraufhin, dass die rückwirkende Anwendung der Wohnsitzregelung auf Flüchtlinge, die vor dem 6. August 2016 - dem Datum des Inkrafttretens des neuen Gesetzes - in ein anderes Bundesland umgezogen sind, regelmäßig als unverhältnismäßig angesehen werden müsse. Diese Auffassung werde auch von den Bundesländern Berlin, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen geteilt, die die rückwirkende Anwendung per Erlass ausgeschlossen hätten oder beabsichtigten, entsprechende Erlasse herauszugeben.
Darüber hinaus können die Betroffenen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 12a AufenthG verpflichtet werden, an bestimmten Orten innerhalb des zugewiesenen Bundeslandes zu wohnen. Diese weitergehenden Wohnsitzverpflichtungen werden in den Bundesländern allerdings unterschiedlich gehandhabt: Bayern und Baden-Württemberg haben bereits entsprechende Anwendungshinweise herausgegeben, während Berlin und Niedersachsen in Erlassen geregelt haben, dass in diesen Ländern keine Wohnsitzverpflichtungen nach § 12a Abs. 2 bis 4 verhängt werden sollen (Links zu den entsprechenden Erlassen in der Arbeitshilfe des Paritätischen). Nach einer Meldung von migazin.de vom 22.9.2016 soll auch Rheinland-Pfalz die Verhängung der weitergehenden Wohnsitzverpflichtungen ablehnen, in anderen Bundesländern werde über die Frage noch gestritten.
Die einzelnen Regelungen und die Ausnahmen von den Wohnsitzverpflichtungen werden in der neuen Arbeitshilfe detailliert beschrieben. Daneben führt der Autor Claudius Voigt (GGUA Münster) zahlreiche Argumente auf, mit denen die Aufhebung von bereits verhängten Wohnsitzverpflichtungen beantragt werden kann.
- Die Arbeitshilfe des Paritätischen soll laufend aktualisiert werden, sie steht auf www.migration.paritaet.org zum Download zur Verfügung.