VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 23.01.2017 - A 1 K 4465/16 - asyl.net: M24642
https://www.asyl.net/rsdb/M24642
Leitsatz:

Verpflichtung des BAMF das Asylverfahren fortzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden:

1. Die in § 75 S. 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist, die vor Erhebung der Untätigkeitsklage abgewartet werden muss, wird nicht durch Art. 31 EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) verlängert, da diese Vorschrift vor Umsetzung, bzw. Ablauf der Umsetzungsfrist im Juli 2018 nicht zulasten der Asylsuchenden angewendet werden können (unter Bezug auf VG Stuttgart Urteil vom 23.03.2016 - A 12 K 439/16 - asyl.net: M23998).

2. Es ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, dass Asylsuchende vorher beim BAMF einen Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG auf Auskunft über die Verfahrensdauer gestellt haben.

3. Das Gericht hat bei einer begründeten Untätigkeitsklage wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht durchzuentscheiden (entgegen VGH Bayern Beschluss vom 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003, asyl.net: M24705).

4. Im Jahr 2015 war grundsätzlich eine Überlastung des BAMF gegeben, die einen "zureichenden Grund" i.S.d. § 75 VwGO darstellen könnte. Allerdings hätte das vorliegende Verfahren mit hoher Priorität vorrangig behandelt werden müssen, da der Asylantrag bereits 2010 gestellt wurde. Eine Entscheidung hätte jedenfalls unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils erfolgen müssen, welches die Verfahrenseinstellung durch das BAMF aufhob.

Schlagwörter: Untätigkeitsklage, Asylverfahren, Durchentscheiden, Fingerabdrücke, erkennungsdienstliche Behandlung, Einstellung, Einstellungsbescheid, Rücknahmefiktion, Frist, Verpflichtungsklage, Verpflichtungsurteil, Asylverfahrensrichtlinie, Asylverfahren, Umsetzung, Umsetzungsfrist, Verfahrensdauer, Asylantragstellung, Asylgesuch, Beschleunigungsgebot,
Normen: VwGO § 75, VwGO § 75 S. 1, VwGO § 75 S. 2, RL 2013/32/EU Art. 31, AsylG § 24 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, sind vorliegend offensichtlich erfüllt, nachdem der Asylantrag des Klägers bereits im Jahr 2010 gestellt wurde, ohne dass bislang über ihn in der Sache entschieden worden ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. […] Dies würde zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14.11.2013 - C 4.11 -) zuwiderlaufen, der ausdrücklich betont, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 - A 12 K 439/16 - juris; VG Trier, Urteil vom 18.08.2016 - 5 K 3379/16.TR -). Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall mittlerweile auch eine Frist von 21 Monaten abgelaufen.

Es ist ferner nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass mit dieser Vorschrift die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Abweichung von § 75 VwGO für asylrechtliche Streitigkeiten modifiziert werden sollen, denn sie regelt ersichtlich lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2016 - A 3 K 172/16 - juris m.w. Nachw.; VG Trier, Urteil vom 18.08.2016 - 5 K 3379/16.TR -).

Das Gericht ist wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, "durchzuentscheiden" und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.1997 - A 13 S 1186/97 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2016 - A 3 K 172/16 - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 - A 12 K 439/16 - juris; VG München, Urteil vom 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 - juris; VG Trier, Urteil vom 18.08.2016 - 5 K 3379/16.TR -; a.A. BayVGH, Beschluss vom 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003 - juris sowie - nicht tragend - VG Freiburg, Beschluss vom 26.01.2016 - A 5 K 2597/15 - juris). [...] Aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Anerkennungsverfahrens folgt hiernach, dass die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung nicht durch das Gericht zu treffen, sondern vorrangig vom Bundesamt als zuständiger Fachbehörde nachzuholen ist. [...] Dem Kläger ginge bei einem Durchentscheiden des Gerichts eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995, aaO.). Ferner kann das Gericht bei einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag keine Abschiebungsandrohung mit den entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aussprechen. [...] Schließlich wäre in diesen Fällen mit einem Durchentscheiden des Gerichts keine Verfahrensbeschleunigung verbunden, da gegen eine nach der Entscheidung des Gerichts durch das Bundesamt ergehende Abschiebungsandrohung wiederum gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könnte.

Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162).

Ferner sprechen auch europarechtliche Gesichtspunkte gegen ein Durchentscheiden. Denn aus unionsrechtlichen Gründen muss im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie Asylbewerbern eine auf bloße Verwaltungsentscheidung gerichtete Untätigkeitsklage möglich sein. Entscheidend ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung - AsylVf-RL a.F.) als auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung - AsylVf-RL n.F.), die auf nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n.F.), den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung einräumen. Dabei kann eine Anhörung durch ein Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 13 Abs. 1 AsylVf-RL a.F. und in Art. 15 Abs. 1 AsylVf-RL n.F. vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren. [...]

Einem Absehen von einem Durchentscheiden bei einer fehlenden behördlichen Entscheidung über den Asylantrag steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpflichtung der Gerichte, bei so genannten Folgeanträgen durchzuentscheiden (BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171), nicht entgegen. [...]

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 07.07.2016 - 20 ZB 16.30003 - juris) der Auffassung ist, die Verwaltungsgerichte hätten das Bundesamt in solchen Fällen durch prozessleitende Verfügungen oder im Beschlusswege zur Durchführung unabdingbarer Verfahrensschritte anzuhalten, dürfte dies der Realität der Gerichtsverfahren in der ersten Instanz nicht entsprechen. Abgesehen davon, dass es wohl keine Rechtsgrundlage gibt, die es den Verwaltungsgerichten ermöglichen würde, das Bundesamt beispielsweise verbindlich mit Maßnahmen der Identitätsfeststellung, der Einholung eines Sprachgutachtens oder einer Anhörung des Asylbewerbers zu betrauen, dürfte ein solches Ansinnen jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen. Nach den Erfahrungen der Kammer ist es schon kaum möglich, auf einfachste Anfragen sinnvolle Antworten des Bundesamts zu erhalten. Gerichtliche Verfügungen werden vielmehr häufig gar nicht, verspätet oder inhaltlich unzureichend beantwortet. Wie es den Verwaltungsgerichten bei dieser Ausgangslage gelingen sollte, das offenbar nach wie vor überlastete Bundesamt in zahlreichen Fällen dazu zu bewegen, für erforderlich gehaltene Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, ist unerfindlich. [...]

Es liegt kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 3 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers vor, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann zwar grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 3 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 13). Für im Jahr 2015 gestellte Asylanträge nimmt die Kammer auch eine solche vorübergehende Überlastung grundsätzlich an (vgl. Beschluss vom 23.08.2016 - A 1 K 2273/16 -).

Indes stellt sich die Lage im Jahr 2010 noch anders dar. Selbst im Jahr 2014 war "nur" ein Eingang von 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. [...] Hiernach spricht Vieles dafür, dass die über zweijährige Untätigkeit der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Folge einer seit mehreren Jahren zu verzeichnenden ständigen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist. Diese stellt jedoch keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 VwGO dar (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 - A 12 K 439/16 - juris; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 75 Rn. 8 m.w. Nachw.).

Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil das Gericht erst mit Urteil vom 22.07.2015 - A 1 K 1638/15 - den unberechtigten Einstellungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2013 aufgehoben hat. Zum einen war schon vor diesem Zeitpunkt kein ausreichender Grund für die sachliche Nichtbescheidung des Asylantrags vorhanden, wie in dieser Entscheidung im Einzelnen ausgeführt wird. Zum anderen hätte jedenfalls in dem vorliegenden besonderen Einzelfall des Klägers nach Rechtskraft dieses Urteil unverzüglich eine Entscheidung erfolgen und dieses Verfahren trotz der grundsätzlich anzuerkennenden Überlastungssituation im Jahr 2015 mit hoher Priorität vorrangig behandelt werden müssen, nachdem der Asylantrag bereits aus dem Jahr 2010 stammt und die ergangene Einstellungsentscheidung vom Gericht aufgehoben worden ist. [...]