VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 16.04.2024 - 31 L 670/23 A - asyl.net: M32378
https://www.asyl.net/rsdb/m32378
Leitsatz:

Unionsrechtliche Zweifel an Einordnung Senegals als sicherer Herkunftsstaat:

1. Es bestehen erhebliche unionsrechtliche Zweifel an der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat, da dort nicht generell und durchgängig weder Verfolgung noch ein ernsthafter Schaden zu befürchten sind.

2. Im Hauptsacheverfahren ist voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich. Denn es ist nicht geklärt, wie die Formulierung in Anhang 1 zur Asylverfahrensrichtlinie, dass "generell und durchgängig" keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen, zu verstehen ist. Insbesondere ist zu klären, ob auch eine nur regionale Verfolgung bzw. die Verfolgung von Angehörigen nur bestimmter Gruppen bzw. ein nur regional oder nur einer bestimmten Gruppe drohender ernsthafter Schaden die Einstufung als sicheren Herkunftsstaat ausschließt. 

3. Die Kammer geht davon aus, dass die unionsrechtlichen Begriffe "generell und durchgängig" derart auszulegen sind, dass landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen Sicherheit bestehen muss. Auch das BVerfG hat ausgeführt, dass ein Staat nicht zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden kann, wenn dort Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen, verfolgt werden.

4. Mädchen und junge Frauen sind zumindest in einigen Regionen Senegals in relevantem Ausmaß geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt und stellen ebenso wie homosexuelle Personen, denen im Senegal Strafverfolgung droht, eine bestimmte soziale Gruppe dar. Eine große Anzahl von Kindern werden als sog. Talibé-Kinder zum Betteln auf der Straße missbraucht und stellen eine bestimmte soziale Gruppe dar, die der Staat nicht wirksam schützt. Menschen, die mit Strafverfolgung oder Untersuchungshaft konfrontiert sind, droht eine unmenschliche Behandlung.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 - bundesverfassungsgericht.de)

Schlagwörter: Senegal, sichere Herkunftsstaaten, nichtstaatliche Verfolgung, Zwangsehe, Genitalverstümmelung, homosexuell, Frauen, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Casamance
Normen: RL 2013/32/EU Art. 37 Abs. 1, RL 2013/32/EU Anhang I, RL 2013/32/EU Art. 37 Abs. 3, AsylG § 29a Abs. 1, GG Art. 16a Abs. 3 S. 1,
Auszüge:

[...]

12 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Kammer nach Übertragung des Rechtsstreites auf die Kammer zur Entscheidung entscheidet, hat Erfolg. [...]

17 1. Soweit das Bundesamt diese qualifizierte Ablehnung auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG, in der Senegal als sicherer Herkunftsstaat aufgeführt ist, stützt, bestehen nach Einschätzung der Kammer erhebliche unionsrechtliche Zweifel an der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat; auch ist im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich.

18 § 29a AsylG setzt das unionsrechtliche Konzept sicherer Herkunftsstaaten um, das maßgeblich in den Art. 36 und 37 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) normiert ist. Mit diesen Vorschriften wird eine besondere Prüfungsregelung eingeführt, die auf einer widerlegbaren Vermutung beruht, dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist. Diese Vermutung kann vom Antragsteller widerlegt werden, wenn er zwingende Gründe darlegt, die seine besondere Situation betreffen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-404/17 -, Rn. 25).

19 a) Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie, wonach bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen werden, dürften wohl eingehalten worden sein; jedenfalls drängt sich der Kammer nichts Gegenteiliges auf. [...]

21 Die Kammer sieht Sinn und Zweck der verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 37 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie darin sicherzustellen, dass die die Beurteilung treffende nationale Stelle die tatsächliche Lage in dem Herkunftsstaat möglichst objektiv einschätzen kann. [...]

24 Es dürfte mithin Sache des Bundestags im Rahmen seines Entscheidungsprozesses sein zu prüfen, ob er die vorliegende Darstellung von Informationen der Bunderegierung so akzeptiert. Wenn er sie für unzureichend hält, kann er entweder von der Bundesregierung Ergänzungen verlangen oder ggf. stattdessen selbst recherchieren und noch ergänzende oder ggf. fehlende Informationen einholen. Aus Sicht der Kammer ist an den genannten Berichten außerdem problematisch, dass darin die eigentliche juristische Subsumtion der Bunderegierung nicht offengelegt wird (obgleich die maßgeblichen Normen, Maßstäbe und Tatsachen benannt werden).

25 b) Unsicherheiten und nach Auffassung der Kammer auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat bestehen indessen insbesondere mit Blick auf die Einhaltung der materiellrechtlichen unionsrechtlichen Vorgaben, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich machen werden.

26 aa) Es ist weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handelt es sich um einen acte clair oder um einen acte éclairé,

27 (1) ob die Formulierung "generell und durchgängig" in Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen muss, sodass

28 - schädlich ist, wenn auch nur regional Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten ist [...] und dass

29 - schädlich ist, wenn nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben [...],

30 (2) wenn (1) zu bejahen ist, was unter einer "Gruppe" zu verstehen ist [...] oder/und eine "Gruppe, die systematisch Misshandlungen ausgesetzt ist" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR [...] und ob darunter auch eine regionale oder lokale Gruppe mit geringer Mitgliederzahl fällt,

31 (3) wenn (1) zu bejahen ist, wann Angehörige einer solchen Gruppe Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben (Frage nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bzw. nach der erforderlichen Quantität),

32 (4) wenn (1) zu verneinen ist, wie die Formulierung "generell und durchgängig" in Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie ansonsten zu verstehen ist,

33 (5) ob Anhang I der Asylverfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt und wenn ja, inwieweit eine gerichtliche Überprüfung stattfindet.

34 bb) Zur Erläuterung:

35 Die für die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie maßgebliche Vorschrift lautet:

36 Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. [...]

44 (1) Die unionsrechtlichen Begriffe "generell und durchgängig" dürften nach Einschätzung der Kammer in der Weise auszulegen sein, dass für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat Sicherheit landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen muss. Diese Sichtweise entspricht der des Bundesverfassungsgerichts zur Relevanz einer nur regionalen politischen Verfolgung für Art. 16a Abs. 3 GG und zur Relevanz der politischen Verfolgung von nur Angehörigen einer bestimmten Gruppe für Art. 16a Abs. 3 GG (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 70 und 71). Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht am zuletzt angegeben Ort [...] zu letztgenanntem Aspekt aus: "Ebensowenig kann ein Staat zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn dort nur Angehörige einer bestimmten Gruppe, nicht hingegen andere, dieser Gruppe nicht angehörende Personen verfolgt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber die Bestimmung eines Landes zum sicheren Herkunftsstaat auch dann vorsehen wollte, wenn zwar bestimmte Personen- und Bevölkerungsgruppen von politischer Verfolgung nicht betroffen, eine oder mehrere andere Gruppen aber solcher Verfolgung ausgesetzt sind, lassen sich weder dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren entnehmen. Eine derart eingegrenzte Feststellung des Fehlens politischer Verfolgung würde auch Inhalt und Funktion der Herkunftsstaatenregelung widerstreiten: Art. 16a Abs. 3 GG ist darauf gerichtet, für bestimmte Staaten im Wege einer vorweggenommenen generellen Prüfung durch den Gesetzgeber feststellen zu lassen, daß in ihnen allgemein keine politische Verfolgung stattfindet und deshalb die (widerlegbare) Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit individueller Asylbegehren aufgestellt werden kann. Dieses Konzept gerät indes schon ins Wanken, wenn ein Staat bei genereller Betrachtung überhaupt zu politischer Verfolgung greift, sei diese auch (zur Zeit) auf eine oder einige Personen- oder Bevölkerungsgruppen begrenzt. Tut er dies, erscheint auch für die übrige Bevölkerung nicht mehr generell gewährleistet, daß sie nicht auch Opfer asylrechtlich erheblicher Maßnahmen wird."

45 Diesen Überlegungen entsprechend ist konkret Senegal in der Französischen Republik bereits "nur" mit Blick auf die Verfolgung der Gruppe der Homosexuellen von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestrichen worden (Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 - Conseil d'État, 2ème - 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 -, legifrance.gouv.fr Nr. 12). Eine andere Sichtweise hat hingegen das Königreich der Niederlande; dort ist Senegal mit bestimmte Personengruppen betreffenden Ausnahmen (nicht für LGBTQI-Antragsteller und solche, die Strafverfolgung oder Diskriminierung geltend machen; vgl. euaa, Applying the concept of safe countries in the asylum procedure, December 2022, S. 7 f.) als sicherer Herkunftsstaat gelistet. Somit geht das Königreich der Niederlande davon aus, dass die unionsrechtlichen Begriffe "generell und durchgängig" anders zu verstehen sind, als die Kammer es in Anlehnung an das deutsche Verfassungsrecht annimmt, da das Land dort dennoch (nämlich für die nicht ausgenommenen anderen Gruppen) als sicher angesehen wird. [...]

47 (3) Im Senegal ist folgende Lage vorzufinden:

48 Trotz staatlicher Anstrengungen zur Überwindung des Phänomens und trotz strafrechtlichen Verbots mangels ausreichend wirksamer Strafverfolgung und wegen der tief verwurzelten traditionellen Praktik sind rund 25% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von Genitalverstümmelung. Einige Regionen des Staates weisen dabei die höchsten Prävalenzraten weltweit auf (über 90 % bis fast alle Frauen der jeweiligen Region). Prognostisch werden 2030 noch jedes fünfte Mädchen landesweit von Genitalverstümmelung betroffen sein [...]. Zwangsheirat besonders Minderjähriger ist trotz Verbots auf dem Lande verbreitet [...]. Staatliche Bemühungen, gegen das niedrige Heiratsalter von Mädchen und sexuelle Gewalt und Vergewaltigung vorzugehen, treffen auf Widerstand religiöser und ethnischer Gruppen. Drei  Prozent der Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren werden Opfer sexueller Gewalt. Die Strafverfolgung gegen den Menschenhandel von Frauen und Kindern ist unzureichend [...]. Häusliche Gewalt ist zwar verboten; das Strafmaß, wenn bleibende Verletzungen resultieren, beträgt zehn bis 20 Jahre Haft. Das Gesetz wird jedoch nicht durchgesetzt, vor allem wenn Gewalt innerhalb der Familie passiert [...].

49 Eine große Zahl von Kindern in Senegal (Schätzungen gehen von 60.000 bis ca. 100.000 Kinder von ca. 17 Millionen Einwohnern insgesamt aus) zwischen 3 und 15 Jahren werden von ihren Familien in Koranschulen geschickt (Talibé-Kinder). Diese werden dort in vielen Fällen zum Betteln auf der Straße missbraucht, ohne dass der Staat wirksam dagegen vorgeht oder vorgehen kann [...].

50 Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind im Senegal strafbar und mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bedroht. Diese Strafvorschriften werden auch angewendet. Religionsgemeinschaften zeigen keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten. In der Gesellschaft ist die Diskriminierung von LGBTI eine tiefverwurzelte Realität [...].

51 In der Republik Senegal werden häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen, die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch, die Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre [....]. Auch sind im Senegal die Haftanstalten überfüllt. Es mangelt dort an gesundheitlicher Versorgung, Hygiene sowie an Nahrungsmitteln [...], so dass inhaftierte Personen Gefahr laufen, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden.

52 (4) Diese Lage wird von der Kammer unter Anwendung der oben ausgeführten Maßstäbe wie folgt rechtlich eingeordnet:

53 Es erscheint der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass die Republik Senegal, in der die oben aufgeführten Bedingungen (kumuliert) vorzufinden sind, unionsrechtlich nicht als sicher gelten kann, da sich anhand der Art und Weise der Anwendung der Rechtsvorschriften (und in Bezug auf Homosexuelle auch die Rechtsvorschriften selbst und deren Anwendung) ergibt, dass dort nicht "generell und durchgängig" weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

54 Die Kammer geht davon aus, dass mindestens in denjenigen Regionen Senegals mit den höchsten Prävalenzraten von Genitalverstümmelung weltweit mindestens Mädchen und junge Frauen als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können, da sie dort in relevantem Ausmaß aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind [...].

55 Aus Sicht der Kammer spricht Überwiegendes dafür, die Talibé-Kinder ebenfalls als soziale Gruppe anzusehen, da bei Verfolgungshandlungen, die gegen Kinder gerichtet sind, schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne indiziert wird [...].

56 Homosexuelle im Senegal müssen aus Sicht der Kammer ebenfalls als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden [...].

57 Dafür, dass auch die den mit Strafverfolgung oder Untersuchungshaft konfrontierten Menschen drohende unmenschliche Behandlung für die Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat von Relevanz ist, streitet aus Sicht der Kammer bereits die entsprechende Ausnahmeregelung der Niederlande. [...]

59 2. Die qualifizierte Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung des internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet kann auch nicht auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden. [...]